14. April 2015
DIE LINKE. Sachsen-Anhalt

Landesvorstand


Antrag an die 2. Tagung des 5. Landesparteitages der Partei 
DIE LINKE. Sachsen-Anhalt am 20. und 21. Juni 2015 in Magdeburg

Anträge zu Satzungsänderungen


Auf den Bundesparteitagen in Dresden und Berlin sind Änderungen in der Bundessatzung beschlossen worden. Die nachfolgend vorgeschlagenen Änderungen in der Satzung unseres Landesverbandes sind zum einen sich ergebende notwendige Anpassungen in der Landessatzung und zum anderen Änderungsvorschläge, die sich aus den politischen Erfahrungen der letzten Jahre ergeben. 
Grundsätzlich gilt §12 Absatz 5 der Bundessatzung: „Die Landesverbände regeln im Rahmen der Bundessatzung ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen.“

Im Sinne der Lesbarkeit und der Transparenz werden die vorgeschlagenen Anträge im Folgenden in den Kontext des Textes der Satzung gesetzt und dennoch in besonderer Weise als Änderungsvorschläge kenntlich gemacht: Die Änderungsanträge sind gerahmt. Die konkreten Änderungsvorschläge sind fett gedruckt.

Satzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Sachsen-Anhalt
Beschluss der 1. Tagung des 1. Landesparteitages der Partei DIE LINKE. Sachsen-Anhalt am 14. September 2007, geändert durch Beschluss der 2. Tagung des 1. Landesparteitages am 20./21. September 2008, geändert durch Beschluss der 3. Tagung des 3. Landesparteitages am 17. November 2012

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet 
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

2. Die Mitglieder des Landesverbandes
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft 
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft 
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Gastmitglieder 
§ 6 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
§ 7 Landesweite innerparteiliche Zusammenschlüsse 
§ 8 Mitgliederentscheide
§ 9 Gleichstellung
§ 10 Geschlechterdemokratie
§ 11 Der Jugendverband der Partei 

3. Die Gliederung des Landesverbandes
§ 12 Kreisverbände 

4. Die Organe des Landesverbandes 
§ 13 Organe des Landesverbandes Sachsen-Anhalt und der Gliederungen    

Landesparteitag
§ 14 Aufgaben des Landesparteitages
§ 15 Zusammensetzung und Wahl des Landesparteitages
§ 16 Einberufung und Arbeitsweise des Landesparteitages 

Landesvorstand
§ 17 Aufgaben des Landesvorstandes
§ 18 Wahl und Zusammensetzung des Landesvorstandes 
§ 19 Arbeitsweise des Landesvorstandes 

Landesausschuss
§ 20 Aufgaben des Landesausschusses
§ 21 Zusammensetzung und Wahl des Landesausschusses
§ 22 Arbeitsweise des Landesausschusses

5. Die Finanzen des Landesverbandes 
§ 23 Die finanziellen Mittel des Landesverbandes 
§ 24 Finanzplanung und Rechenschaftslegung
§ 25 Landesfinanzrat 
§ 26 Finanzrevision 

6. Die allgemeinen Verfahrensregeln des Landesverbandes 
§ 27 Öffentlichkeit
§ 28 Anträge
§ 29 Einladung und Beschlussfähigkeit 
§ 30 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen 
§ 31 Ausübung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten
§ 32 Beendigung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten
§ 33 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen
§ 34 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie 
von Landeslisten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag
§ 35 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie der Landesliste für die Wahlen zum Landtag Sachsen-Anhalt
§ 36 Schlichtungs- und Schiedsverfahren 

7. Schlussbestimmungen 
§ 37 Schlussbestimmungen

 


 

1. Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet 

 

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet 
(1) Der Landesverband trägt den Namen DIE LINKE. Landesverband Sachsen-Anhalt, nachstehend Landesverband Sachsen-Anhalt genannt. 
(2) Die Kurzbezeichnung ist: „DIE LINKE“.
(3) Der Landesverband Sachsen-Anhalt ist eine Gliederung der Partei DIE LINKE der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Sein Tätigkeitsbereich ist das Land Sachsen-Anhalt. 
(5) Der Sitz des Landesverbandes Sachsen-Anhalt ist Magdeburg. 

2. Die Mitglieder des Landesverbandes 

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft 
(1) Mitglied der Partei kann sein, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den programmatischen Grundsätzen bekennt, die Bundessatzung und diese Landessatzung anerkennt und keiner anderen Partei im Sinne des Parteiengesetzes angehört. 
(2) Die Mitgliedschaft in der Partei wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand oder dem Landesvorstand. Der zuständige Kreisvorstand macht den Eintritt unverzüglich in geeigneter Weise parteiöffentlich bekannt und informiert das neue Mitglied über seine Mitwirkungsmöglichkeiten. 

Antrag-Nr. 1 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt: 

(2) Die Mitgliedschaft in der Partei wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durchschriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand oder dem Landesvorstand. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit Ablauf des Monats der Datierung der schriftlichen Eintrittserklärung. Der zuständige Kreisvorstand macht denEintritt unverzüglich in geeigneter Weise parteiöffentlich bekannt und informiert das neueMitglied über seine Mitwirkungsmöglichkeiten.

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung


 

(3) Die Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der Eintrittserklärung beim Kreisvorstand oder dem Landesvorstand wirksam, sofern bis dahin kein Einspruch gegen die Mitgliedschaft vorliegt. Hat das Mitglied keine Zustimmung zur parteiöffentlichen Bekanntmachung des Eintritts gegeben, bedarf es eines Aufnahmebeschlusses des Kreisvorstandes. Der Kreisparteitag kann die Mitgliedschaft vor Ablauf dieser Frist durch Beschluss mit sofortiger Wirkung in Kraft setzen. 

Antrag-Nr. 2 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(3) Die Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der Eintrittserklärung beim Kreisvorstand oder dem Landesvorstand wirksam, sofern die satzungsgemäße Pflicht zur Beitragszahlung erfüllt istund kein Einspruch gegen die Mitgliedschaft durch denKreisvorstand oder einen übergeordneten Vorstand vorliegt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die/der Eintrittswillige die Rechte eines Gastmitglieds.


Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung


 

(4) Bis zum Wirksamwerden der Mitgliedschaft hat jedes andere Mitglied der Partei ein Einspruchsrecht gegen den Erwerb der Mitgliedschaft. Der Einspruch ist begründet beim zuständigen Kreisvorstand geltend zu machen und durch diesen nach Anhörung des Mitgliedes und der von ihm gewählten Basisorganisation, falls das Mitglied sich in einer Basisorganisation organisieren möchte, unverzüglich zu entscheiden. 

Antrag-Nr. 3 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

Der Absatz (4) wird komplett gestrichen. 

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung


 

(5) neu: (4) Gegen die Entscheidung des Kreisvorstandes kann Widerspruch bei der zuständigen Schiedskommission eingelegt werden. 

Antrag-Nr. 4 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(4) Gegen den Einspruch des Kreisvorstandes oder des übergeordneten Vorstandes kann die/der Eintrittswillige Widerspruch bei der zuständigen Schiedskommission einlegen.

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung 


 

(6) neu: (5) Kommt eine Mitgliedschaft im Ergebnis des Verfahrens über den Einspruch nicht zustande, so kann die/der davon Betroffene frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut eine Eintrittserklärung abgeben. 

Antrag-Nr. 5 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(5) Kommt eine Mitgliedschaft durch den Einspruch nicht zustande, so kann die/der davon Betroffene frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut eine Eintrittserklärung abgeben.

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung


 

(7) neu: (6) Jedes Mitglied der Partei gehört zu einem Kreisverband, in der Regel zu dem seines Wohnsitzes. Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei. 

Antrag-Nr. 6 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(6) Jedes Mitglied der Partei gehört zu einem Kreisverband, in der Regel zu demseines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung

Antrag-Nr. 7 zur Änderung der Landessatzung

Es wird die Einfügung eines neuen Absatzes (7) mit folgendem Text beantragt:

(7) Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei. Die organisatorische Absicherung erfolgt über die Bundesgeschäftsstelle.

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung


 

§3 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand zu erklären. 

Antrag-Nr. 8 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand, dem Landesvorstand oder dem Parteivorstand zu erklären.

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung


 

(3) Bezahlt ein Mitglied sechs Monate keinen Beitrag, so gilt dies als Austritt aus der Partei, sofern zuvor durch den zuständigen Kreisvorstand die Begleichung der Beitragsrückstände angemahnt und dem Mitglied ein Gespräch angeboten worden ist und dabei keine Verständigung erzielt wurde. Der Kreisvorstand stellt den Austritt fest und teilt dies dem Mitglied mit. Legt das Mitglied Widerspruch gegen diese Feststellung bei der Schiedskommission ein, bleibt seine Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung unberührt. 

Antrag-Nr. 9 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(3) Bezahlt ein Mitglied sechs Monate keinen Beitrag und ist nicht von dieser Pflicht befreit, so gilt das als Austritt aus der Partei. In diesem Fall ist dem Mitglied ein Gespräch anzubieten, bei ihm die satzungsgemäße Beitragszahlung schriftlich anzumahnen sowie die Konsequenz aus der Pflichtverletzung mitzuteilen. Der Vollzug des Austritts wird durch den zuständigen Kreis- oder Landesverband sechs Wochen nach erfolgter schriftlicher Anmahnung festgestellt, sofern die satzungsgemäße Beitragszahlung bis dahin nicht erfolgt ist.

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung


 

(4) Ein Mitglied kann nur durch eine Schiedskommission im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahrens entsprechend der Schiedsordnung und nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. 

Antrag-Nr. 10 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(4) Ein Mitglied kann nur von einer Schiedskommission nach Durchführung eines ordentlichen Schiedsverfahrens auf der Grundlage der Schiedsordnung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist nur dann möglich, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung

Antrag-Nr. 11 zur Änderung der Landessatzung

Es wird die Einfügung eines neuen Absatzes (5) mit folgendem Text beantragt:

(5) Wer aus der Partei ausgeschlossen wurde, kann frühestens nach zwei Jahren wieder eintreten.

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung


 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Bundessatzung, dieser Landessatzung und der beschlossenen Geschäftsordnungen 

a) an der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, sich über alle Parteiangelegenheiten zu informieren und zu diesen ungehindert Stellung zu nehmen, 

b) an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und der Gremienarbeit der Partei teilzunehmen, 

c) an den Beratungen von Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen und Vorständen aller Ebenen als Gast teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen, 

d) Anträge an alle Organe der Partei zu stellen, 

e) sich mit anderen Mitgliedern zum Zwecke gemeinsamer Einflussnahme in der Partei zu vereinigen, 

f) an der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für die Parlamente, kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen Wahlämter mitzuwirken und sich selbst zu bewerben. 

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, 

a) die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten und die Satzung einzuhalten, 

b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren, 

c) regelmäßig seinen satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, 

d) bei Wahlen für Parlamente, kommunale Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht konkurrierend zur Partei anzutreten. 

(3) Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht auf Parteitagen bzw. Delegierten- oder Mitgliederversammlungen kann von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages abhängig gemacht werden, soweit das Mitglied nicht von der Beitragszahlung befreit ist. Dieses ist mit der Einladung anzukündigen.

 

§ 5 Gastmitglieder 

(1) Menschen, die sich für politische Ziele und Projekte der Partei engagieren, ohne selbst Mitglied zu sein, können in Gliederungen und Zusammenschlüssen der Partei mitwirken und ihnen übertragene Mitgliederrechte als Gastmitglieder wahrnehmen. Über die Übertragung von Mitgliederrechten und deren Umfang entscheiden die jeweiligen Gliederungen und Zusammenschlüsse. 

(2) Nicht auf Gastmitglieder übertragbare Rechte sind: 

a) das Stimmrecht bei Mitgliederentscheiden, 

b) das Stimmrecht bei Entscheidungen über Satzungsangelegenheiten, über Finanzordnungen, Finanzpläne, die Verwendung von Finanzen und Vermögen und über Haftungsfragen, 

c) das aktive und passive Wahlrecht. Nicht davon berührt ist das Recht bei Wahlen zu Parlamenten, kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen öffentlichen Ämtern nominiert zu werden.

(3) Die Übertragung von Mitgliederrechten auf Gastmitglieder bedarf in den Gliederungen der Zustimmung der jeweiligen Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung. Das Beschlussprotokoll muss die Gastmitglieder benennen sowie den Umfang und die Befristung der übertragenen Rechte genau bestimmen. 

(4) Für den Jugend- und Studierendenverband gelten die Regelungen zur Einschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts nicht.

Antrag-Nr. 12 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(4) Für den Jugend- und Studierendenverband gelten abweichende Regelungen zum aktiven und passiven Wahlrecht (siehe § 11 Jugendverband).

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung


 

(5) Finanzielle Zuwendungen an die Partei begründen nicht die Übertragung von Mitgliederrechten. 

 

§ 6 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger 

(1) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Sinne dieser Satzung sind alle Personen, die auf Wahlvorschlag der Partei einem Parlament oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören oder Regierungsmitglieder bzw. Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte sind. 

(2) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben das Recht, 

a) aktiv an der politischen Willensbildung innerhalb der Partei mitzuwirken, 

b) von der Partei bei der Ausübung ihres Mandats unterstützt zu werden, 

c) vor allen politischen Entscheidungen, welche die Ausübung ihres Mandats berühren, gehört zu werden. 

(3) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind verpflichtet, 

a) sich loyal und solidarisch gegenüber der Partei zu verhalten, 

b) die programmatischen Grundsätze der Partei zu vertreten, 

c) die demokratische Willensbildung in der Partei bei der Wahrnahme des Mandates zu berücksichtigen, 

d) Mandatsträgerbeiträge entsprechend der Bundesfinanzordnung zu bezahlen, 

e) gegenüber den Parteiorganen der entsprechenden Ebene und gegenüber den Wählerinnen und Wählern Rechenschaft über die Ausübung des Mandats abzulegen. 

 

§ 7 Landesweite innerparteiliche Zusammenschlüsse 

(1) Innerparteiliche Zusammenschlüsse können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Sie sind keine Gliederungen der Partei. Sie können sich einen Namen wählen, welcher ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei zum Ausdruck bringt. 

(2) Landesweite Zusammenschlüsse zeigen ihr Wirken dem Landesvorstand an.Landesweit ist ein Zusammenschluss dann, wenn er in mindestens der Hälfte der Kreisverbände tätig ist oder mindestens ein Zweihundertstel der Mitglieder repräsentiert. Abweichend davon kann der Landesausschuss auch Zusammenschlüsse als landesweit anerkennen, wenn die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind. Der Landesausschuss kann das Merkmal des landesweiten Zusammenschlusses auch aberkennen, wenn eine nachhaltige, landesweit bedeutsame Tätigkeit des Zusammenschlusses nicht mehr besteht. 

Antrag-Nr. 13 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(2) Landesweite Zusammenschlüsse zeigen ihr Wirken dem Landesvorstand an.Landesweit ist ein Zusammenschluss dann, wenn und solange er in mindestens der Hälfte der Kreisverbände tätig ist oder mindestens ein Zweihundertstel der Mitglieder repräsentiert. Abweichend davon kann der Landesausschuss auch Zusammenschlüsse als landesweit anerkennen, wenn die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind. 

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung.


 

(3) Zusammenschlüsse bestimmen selbstständig den politischen und organisatorischen Beitrag, den sie zur Politik der Partei und zur Weiterentwicklung von Mitglieder-, Organisations- und Kommunikationsstrukturen der Partei leisten. 

(4) Zusammenschlüsse entscheiden selbstständig über ihre Arbeitsweise und ihre innere Struktur. Diese müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Soweit die Satzung eines landesweiten Zusammenschlusses nichts anderes vorsieht, ist diese Landessatzung sinngemäß anzuwenden. 

(5) Zusammenschlüsse können anderen Organisationen nur mit Zustimmung des Landesvorstandes bzw. des Vorstandes des zuständigen Gebietsverbandes beitreten. 

(6) Landesweite Zusammenschlüsse können Delegierte zum Landesparteitag entsenden.

(7) Landesweite Zusammenschlüsse erhalten im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für ihre Arbeit. 

(8) Zusammenschlüsse, die in ihrem Selbstverständnis, in ihren Beschlüssen oder in ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können durch einen Beschluss des Landesparteitages oder des Landesausschusses aufgelöst werden. 

(9) Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 8 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Landesschiedskommission. 

 

§ 8 Mitgliederentscheide 

(1) Zu allen politischen Fragen im Landesverband kann ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung) stattfinden. 

Antrag-Nr. 14 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(1) Zu allen politischen Fragen in der Partei, einschließlich herausgehobener Personalfragen, kann ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung) stattfinden.

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung.


 

Das Ergebnis des Mitgliederentscheides hat den Rang eines Landesparteitagsbeschlusses. Soweit das Parteiengesetz eine Aufgabe zwingend dem Parteitag zuweist, hat der Mitgliederentscheid empfehlenden bzw. bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Parteitages. 

(2) Der Mitgliederentscheid findet statt 

a) auf Antrag von Kreisverbänden, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder repräsentieren oder 

b) auf Antrag der Hälfte der Kreisverbände oder 

c) auf Antrag von 10 Prozent der Parteimitglieder des Landesverbandes oder 

d) auf Beschluss des Landesparteitages oder 

e) auf Beschluss des Landesausschusses. 

(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Der dem Mitgliederentscheid zugrunde liegende Antrag ist beschlossen, wenn ihm bei einer Beteiligung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landesverbandes eine einfache Mehrheit zustimmt. 

(4) Über eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut abgestimmt werden. (5) Die Auflösung des Landesverbandes bedarf zwingend der Zustimmung in einem Mitgliederentscheid. Der entsprechende Beschluss des Landesparteitages gilt nach dem Ergebnis des Mitgliederentscheides als bestätigt, geändert oder aufgehoben. 

(6) Im Übrigen gilt die Ordnung der Bundespartei über Mitgliederentscheide. Die Kosten eines Mitgliederentscheides tragen alle Gebietsverbände gemeinsam. 

 

§ 9 Gleichstellung 

(1) Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder und die Verhinderung jeglicher Art von Diskriminierung bilden ein Grundprinzip des politischen Wirkens der Partei. Jeder direkten oder indirekten Diskriminierung oder Ausgrenzung ist durch alle Parteimitglieder entschieden zu begegnen. 

(2) Die Rechte von sozialen, ethnischen und kulturellen Minderheiten in der Mitgliedschaft, insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung, sind durch die Vorstände der Partei und der Gebietsverbände besonders zu schützen. Ihre Repräsentanz und Mitwirkung im Meinungs- und Willensbildungsprozess der Partei ist zu fördern. 

(3) Der Meinungs- und Willensbildungsprozess in der Partei, ihre Gremienarbeit und ihr öffentliches Wirken ist durch die Vorstände der Partei und der Gebietsverbände so zu gestalten, dass auch Berufstätige, Menschen, die Kinder erziehen oder andere Menschen pflegen, Menschen mit sehr geringem Einkommen und Menschen mit Behinderung umfassend und gleichberechtigt daran mitwirken können. 

 

§ 10 Geschlechterdemokratie 

(1) Die politische Willensbildung von Frauen im Landesverband Sachsen-Anhalt ist aktiv zu fördern. Es ist Ziel des Landesverbandes Sachsen-Anhalt, dass Frauen weder diskriminiert noch in ihrer politischen Arbeit behindert werden. Frauen haben das Recht, innerhalb des Landesverbandes Sachsen-Anhalt eigene Strukturen aufzubauen. 

(2) In allen Versammlungen und Gremien des Landesverbandes Sachsen-Anhalt sprechen, unter der Voraussetzung entsprechender Wortmeldungen, Frauen und Männer abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt. 

(3) In allen Versammlungen und Gremien des Landesverbandes Sachsen-Anhalt wird auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Frauen ein die Versammlung unterbrechendes Frauenplenum durchgeführt. Über einen in diesem Frauenplenum abgelehnten Beschluss oder Beschlussvorschlag kann erst nach erneuter Beratung der gesamten Versammlung bzw. des gesamten Gremiums abschließend entschieden werden. 

(4) Bei Wahlen von Vorständen, Kommissionen, Arbeitsgremien und Delegierten sind grundsätzlich mindestens zur Hälfte Frauen zu wählen. Ist dies nicht möglich, bleiben die den Frauen vorbehaltenen Mandate unbesetzt, eine Nachwahl ist jederzeit möglich. Kreisverbände, deren Frauenanteil bei weniger als einem Viertel liegt, können im Einzelfall Ausnahmen beschließen. 

Antrag-Nr. 15 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(4) Bei Wahlen von Vorständen, Kommissionen, Arbeitsgremien und Delegierten sind grundsätzlich mindestens zur Hälfte Frauen zu wählen. Ist dies nicht möglich, bleiben die den Frauen vorbehaltenen Mandate unbesetzt, eine Nachwahl ist jederzeit möglich. Kreisverbände, deren Frauenanteil bei weniger als einem Viertel liegt, können im Einzelfall Ausnahmen beschließen. Dabei darf die Quote als so beschlossene Ausnahme jedoch nicht unter dem Frauenanteil des jeweiligen Kreis- oder Ortsverbandes zum Stichtag des 31.Dezember des letzten Jahres liegen.

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung.


 

(5) Bei der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften ist auf einen mindestens hälftigen Frauenanteil in der Fraktion bzw. in der Abgeordnetengruppe hinzuwirken. Bei Wahlvorschlaglisten sind einer der beiden ersten Listenplätze und im Folgenden die ungeraden Listenplätze Frauen vorbehalten, soweit Bewerberinnen zur Verfügung stehen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Versammlung, einzelne Bewerberinnen abzulehnen. Reine Frauenlisten sind möglich. 

 

§ 11 Der Jugendverband der Partei 

Antrag-Nr. 16 zur Änderung der Landessatzung

Es wird die Aufnahme eines neuen Absatzes (1) beantragt:

(1) Auf Basis nachfolgender Grundsätze ist Linksjugend [‘solid] als parteinaher Jugendverband die Jugendorganisation der Partei. DIE LINKE. Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE.SDS) ist der parteinahe Hochschulverband.

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung.


 

(1) neu: (2) Alle Mitglieder des Landesverbandes Sachsen-Anhalt bis zur Altersgrenze von 35 Jahren sind passive Mitglieder des Jugendverbandes, sofern sie dem nicht widersprechen. Sie werden über die Aktivitäten des Jugendverbandes informiert und zu seinen Versammlungen eingeladen. Sie werden als aktive Mitglieder geführt, sobald sie sich beim Jugendverband gemeldet oder an Aktivitäten beteiligt haben. Die Aktivierung der Mitgliedschaft kann nur im Rahmen eines ordentlichen Schiedsverfahrens des Jugendverbandes in Frage gestellt werden. 

Antrag-Nr. 17 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(2) Alle Mitglieder des Landesverbandes Sachsen-Anhalt bis zur Altersgrenze von 35 Jahren sind passive Mitglieder des Jugendverbandes, sofern sie dem nicht widersprechen. Sie werden über die Aktivitäten des Jugendverbandes informiert und zu seinen Versammlungen eingeladen. Sie werden als aktive Mitglieder geführt, sobald sie sich beim Jugendverband in Textform gemeldet haben. Die Aktivierung der Mitgliedschaft kann nur im Rahmen eines ordentlichen Schiedsverfahrens des Jugendverbandes in Frage gestellt werden.

Die folgenden Absätze verschieben sich um jeweils eine Stelle.

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung.


 

(2) neu: (3) Die Mitgliedschaft im Jugendverband ist nicht an die Mitgliedschaft der Partei gebunden. 

(3) neu: (4) Der Landesverband Sachsen-Anhalt unterstützt das politische Wirken des Jugend-verbandes und orientiert Jugendliche auf die Mitgliedschaft im Jugendverband. Der Jugendverband unterstützt im Rahmen seiner Eigenständigkeit das politische Wirken der Partei. 

(4) neu: (5) Der Jugendverband gibt sich auf der Basis der programmatischen Grundsätze und der den Jugendverband betreffenden Bestimmungen in dieser Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt eine eigene Satzung, er gestaltet eigenständig seine Arbeit. Der Jugendverband informiert die Partei über seine Aktivitäten. 

(5) neu: (6) Der Jugendverband erhält im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für seine Arbeit. 

(6) neu: (7) Der Jugendverband des Landesverbandes Sachsen-Anhalt hat Antragsrecht in allen Organen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt und der Gebietsverbände, in denen er organisiert ist. Der Jugendverband wählt Delegierte zum Landesparteitag und entsendet zwei Mitglieder in den Landesausschuss. 

Antrag-Nr. 18 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(6) neu: (7) Der Jugendverband des Landesverbandes Sachsen-Anhalt hat Antragsrecht in allen Organen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt und der Gebietsverbände, in denen er organisiert ist. Der Jugendverband wählt Delegierte zum Landesparteitag und entsendet zwei Mitglieder in den Landesausschuss. Diese haben in diesen Gremien unabhängig von der Parteimitgliedschaft Stimmrecht und das aktive Wahlrecht. Soweit der Jugendverband Delegierte auf anderen Ebenen entsendet, haben diese ebenfalls unabhängig von der Parteimitgliedschaft Stimmrecht und aktives Wahlrecht.

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung.


 

(7) neu: (8) Die Absätze 1 und 3 bis 7 gelten auch für einen parteinahen Hochschulverband entsprechend. Dieser ist Bestandteil des Jugendverbandes. 

Antrag-Nr. 19 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(7) neu: (8) Die Absätze 2 bis 7 gelten für den parteinahen Studierendenverband DIE LINKE. Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE.SDS) entsprechend. Dieser ist Bestandteil des Jugendverbandes

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung.


 

 

3. Die Gliederung der Partei 

 

§ 12 Kreisverbände 

(1) Der Landesverband Sachsen-Anhalt gliedert sich in Kreisverbände. 

(2) Der Kreisverband kann die Mitglieder in einem Landkreis, in einer kreisfreien Stadt oder in mehreren territorial verbundenen Landkreisen und kreisfreien Städten umfassen. 

Antrag-Nr. 20 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(2) Der Kreisverband kann die Mitglieder in einem Landkreis, in einer kreisfreien Stadt oder in mehreren territorial verbundenen Landkreisen und kreisfreien Städten umfassen. Soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kann statt Kreisverband auch der Begriff Stadtverband gewählt werden.

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung.


 

(3) Über die Bildung, Abgrenzung, Auflösung und Zusammenlegung von Kreisverbänden entscheidet der Landesparteitag im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisverbänden. Der Parteivorstand ist über die Struktur des Landesverbandes zu informieren. 

(4) Organe eines Kreisverbandes sind mindestens der Kreisparteitag und der Kreisvorstand. Kreisparteitage können als Mitglieder- oder Delegiertenversammlung durchgeführt werden. Es können weitere Organe bestehen. 

(5) Die Kreisverbände sind zuständig für alle politischen und organisatorischen Aufgaben ihres Bereiches, sofern durch diese Landessatzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird. 

(6) Kreisverbände sind die kleinsten Gebietsverbände mit selbständiger Kassenführung und eigener Finanzplanung. 

(7) Kreisverbände haben das Recht, sich weiter in nachgeordnete Gebietsverbände im Sinne von § 7 Parteiengesetz zu gliedern (Ortsverbände). Zur Bildung von Ortsverbänden ist ein Beschluss des Kreisvorstandes oder des Kreisparteitages notwendig.

(8) Innerhalb eines Kreisverbandes können Basisgruppen/Basisorganisationen frei gebildet werden. Näheres regeln die Kreisverbände. 

(9) Wenn Kreisverbände in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können sie oder einzelne ihrer Organe durch Beschluss des Landesparteitages aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer satzungsändernden Mehrheit. Dieser Beschluss muss auch das weitere Verfahren zur demokratischen Neukonstituierung regeln. Die Parteimitgliedschaft des einzelnen Mitgliedes bleibt davon unberührt. 

(10) Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 9 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Landesschiedskommission. Bis zur abschließenden Entscheidung ist die Geschäftsfähigkeit des Kreisverbandes ausgesetzt. 

 

4. Die Organe des Landesverbandes Sachsen-Anhalt 

 

§ 13 Organe des Landesverbandes Sachsen-Anhalt und der Gliederungen 

(1) Organe des Landesverbandes Sachsen-Anhalt im Sinne des Parteiengesetzes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und der Landesausschuss. 

(2) Alle Bestimmungen hinsichtlich der Organe des Landesverbandes Sachsen-Anhalt sind sinngemäß auch auf Organe der Kreisverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse anzuwenden, sofern diese Landessatzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. 

 

Landesparteitag

§ 14 Aufgaben des Landesparteitages 

(1) Der Landesparteitag ist das höchste Organ des Landesverbandes Sachsen-Anhalt. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

(2) Dem Landesparteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über: 

a) die politische Ausrichtung, die Grundsätze und das Programm des Landesverbandes Sachsen-Anhalt, 

b) die Satzung sowie die Wahlordnung und die Schiedsordnung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt, 

c) die Wahlprogramme zu Landtagswahlen und die Rahmenwahlprogramme zu Kommunalwahlen, 

d) die grundsätzlichen Richtlinien zur Finanzierung der politischen Arbeit, einschließlich der Landesfinanzordnung,

e) den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes und den Prüfbericht der Finanzrevisionskommission, 

f) die Wahl und Entlastung des Landesvorstandes, 

g) die Bildung und Auflösung von Kreisverbänden, 

h) die Auflösung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt, 

(3) Darüber hinaus berät und beschließt der Landesparteitag über an ihn gerichtete Anträge. 

(4) Der Landesparteitag beschließt über den Bericht des Landesausschusses zur Parteientwicklung. 

(5) Der Landesparteitag nimmt Stellung zur Arbeit der Landtagsfraktion auf der Grundlage deren Berichtes. Er entscheidet über die Beteiligung an Koalitionen und die Tolerierung von Minderheitsregierungen auf Landesebene. 

(6) Der Landesparteitag nimmt den Bericht der Landesschiedskommission entgegen. 

(7) Der Landesparteitag wählt: 

a) die/den Landesvorsitzende/Landesvorsitzenden

b) die/den Landesgeschäftsführerin/Landesgeschäftsführer,

c) die/den Landesschatzmeisterin/Landesschatzmeister,

d) die stellvertretenden Landesvorsitzenden,

e) die weiteren Mitglieder des Landesvorstandes, 

f) die Mitglieder des Bundesausschusses, 

g) die Mitglieder der Landessschiedskommission, 

h) die Mitglieder der Finanzrevisionskommission. 

 

§ 15 Zusammensetzung und Wahl des Landesparteitages 

(1) Dem Parteitag gehören mit beschließender Stimme an: 

a) mindestens 80 Prozent Delegierte aus den Gliederungen, 

b) die Delegierten des anerkannten Jugendverbandes, 

c) die Delegierten aus den landesweiten innerparteilichen Zusammenschlüssen.

(2) Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl findet spätestens vier Wochen vor dem Landesparteitag statt. Davon unbenommen bleibt, dass der Landesausschuss auf Antrag des Landesvorstandes oder der Landesparteitag selbst eine Neuwahl aller Delegierten beschließen kann. 

Antrag-Nr. 21 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(2) Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl soll spätestens vier Wochen vor dem Landesparteitag stattfinden. Davon unbenommen bleibt, dass der Landesausschuss auf Antrag des Landesvorstandes oder der Landesparteitag selbst eine Neuwahl aller Delegierten beschließen kann. Unbenommen bleibt auch, dass die delegierende Versammlung jederzeit die Neuwahl ihrer Delegierten beschließen kann.

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung.


 

(3) Delegierte können im Verhinderungsfall durch Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen zu wählen sind. 

(4) Der Delegiertenschlüssel wird durch den Landesvorstand bis zum 30.06. jeden zweiten Jahres auf der Grundlage der Mitgliederzahlen zum 31.12. des Vorjahres für die beiden folgenden Kalenderjahre festgestellt, das erste Mal bis zum 30.09.2007 für das Jahr 2008. 

Antrag-Nr. 22 zur Änderung der Landessatzung

Beantragt wird die Streichung des letzten Halbsatzes:


(4) Der Delegiertenschlüssel wird durch den Landesvorstand bis zum 30. Juni jeden zweiten Jahres auf der Grundlage der Mitgliederzahlen zum 31. Dezember des Vorjahres für die beiden folgenden Kalenderjahre festgestellt. 

Begründung: Teilübernahme aus der geänderten Bundessatzung.


 

(5) Die Delegierten aus den Gliederungen werden von Mitglieder- oder Delegierten-versammlungen in Delegiertenwahlkreisen gewählt. Ein Delegiertenwahlkreis umfasst einen oder mehrere territorial verbundene Kreisverbände. Die Delegiertenwahlkreise werden durch den Landesvorstand bis zum 30.06. jeden zweiten Jahres festgelegt, das erste Mal bis zum 30.09.2007. 

Antrag-Nr. 23 zur Änderung der Landessatzung

Beantragt wird die Streichung des letzten Halbsatzes:

(5) Die Delegierten aus den Gliederungen werden von Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in Delegiertenwahlkreisen gewählt. Ein Delegiertenwahlkreis umfasst einen oder mehrere territorial verbundene Kreisverbände. Die Delegiertenwahlkreise werden durch den Landesvorstand bis zum 30. Juni jeden zweiten Jahres festgelegt.

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung.


 

(6) Die Delegiertenmandate der Gliederungen werden entsprechend den Mitgliederzahlen paarweise im Divisorverfahren nach Adams (Divisorenreihe 0; 1; 2; 3; ...) auf die Kreisverbände verteilt. 

(7) Die Delegierten aus den landesweiten Zusammenschlüssen werden durch landesweite Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen gewählt. Dabei erhalten landesweite Zusammenschlüsse sowie der Jugendverband quotiert je 2 Delegiertenmandate mit beschließender Stimme. Die Anzahl dieser Mandate darf 20 Prozent der Gesamtzahl der Mandate nicht überschreiten. 

Antrag-Nr. 24 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(7) Die Anzahl der Mandate für die landesweiten Zusammenschlüsse und den Jugendverband darf zusammen 20 Prozent der Gesamtzahl der Mandate nicht überschreiten. Die Zahl der Delegierten aus den landesweiten Zusammenschlüssen wird durch den Delegiertenschlüssel auf 10 Prozent der Delegiertenmandate aus den Kreis- und Stadtverbänden festgelegt. Sie werden durch die Versammlung der Vertreter/-innen der landesweiten Zusammenschlüsse gewählt, zu der jeder Zusammenschluss quotiert je zwei Vertreter/-innen entsenden kann. Jeder landesweite Zusammenschluss kann darüber hinaus Teilnehmer/-innen mit beratender Stimme zu Landesparteitagen entsenden. Der anerkannte Jugendverband der Partei erhält mindestens zwei, grundsätzlich aber für jeweils volle 100 aktive Mitglieder quotiert zwei Mandate, höchstens jedoch 10 Prozent.

Begründung: Mit der Veränderung soll der Entwicklung der steigenden Mitgliederzahlen des Jugendverbandes Rechnung getragen werden. Die Delegiertenmandate des Jugendverbandes werden in ein gerechteres Verhältnis zur Repräsentanz der landesweiten Zusammenschlüsse gesetzt.


 

(8) Als Teilnehmer mit beratender Stimme nehmen am Landesparteitag teil:

  • Mitglieder des Landesvorstandes,
  • Mitglieder des Landesausschusses,
  • Mitglieder der Landesschieds- und Landesfinanzrevisionskommission,
  • Mitglieder des Landesverbandes Sachsen-Anhalt im Parteivorstand,
  • Abgeordnete der Partei im Landtag Sachsen-Anhalt, im Deutschen Bundestag und im Europäischen Parlament aus Sachsen-Anhalt,
  • Kreisvorsitzende und Vorsitzende der Kreistagsfraktionen der Partei, Stadtvorsitzende und Vorsitzende der Stadtratsfraktionen der Partei in den kreisfreien Städten,

sofern sie nicht Delegierte des Landesparteitages sind.

Sie haben die gleichen Rechte wie Delegierte mit beschließender Stimme, ausgenommen das aktive Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmungen.

 

§ 16 Einberufung und Arbeitsweise des Parteitages 

(1) Eine Tagung des ordentlichen Landesparteitages findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. 

(2) Der Landesparteitag wird auf Beschluss des Landesvorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von acht Wochen durch schriftliche Nachricht an die Delegierten und an die weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme einberufen. Soweit die Delegierten noch nicht gewählt oder noch nicht gegenüber dem Landesvorstand gemeldet sind, geht die Nachricht an die delegierenden Gebietsverbände und Zusammenschlüsse sowie an den Jugendverband des Landesverbandes. Spätestens vier Wochen vor dem Landesparteitag sind alle Delegierten zu laden.

(3) In besonderen politischen Situationen kann ein außerordentlicher Landesparteitag auf Beschluss des Landesvorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einem außerordentlichen Landesparteitag darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen. 

(4) Der ordentliche oder ein außerordentlicher Landesparteitag kann unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beim Landesvorstand beantragt wird: 

a) durch den Landesausschuss, 

b) durch Kreisverbände, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten, 

c) durch mindestens ein Viertel der Delegierten mit beschließender Stimme. 

(5) Anträge an den Landesparteitag können bis spätestens sechs Wochen vor Beginn eingereicht werden. Sie sind den Delegierten spätestens vier Wochen vor Beginn der Tagung zuzustellen. Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung sind spätestens acht Wochen vor dem Landesparteitag parteiöffentlich zu publizieren. Bei einem außerordentlichen Landesparteitag können diese Fristen verkürzt werden. Dringlichkeits- und Initiativanträge können mit Unterstützung von mindestens 10 Prozent der gewählten Delegierten auch unmittelbar auf dem Landesparteitag eingebracht werden. 

Antrag-Nr. 25 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(5) Anträge an den Landesparteitag können bis spätestens sechs Wochen vor Beginn eingereicht werden. Sie sind den Delegierten spätestens vier Wochen vor Beginn der Tagung zuzustellen. Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung sind spätestens sechs Wochen vor dem Landesparteitag parteiöffentlich zu publizieren. Bei einem außerordentlichen Landesparteitag können diese Fristen verkürzt werden. Dringlichkeits- und Initiativanträge können mit Unterstützung von mindestens10 Prozent der gewählten Delegierten auch unmittelbar auf dem Landesparteitag eingebracht werden.

Begründung: Eine Rückkehr zur vormals kürzeren Veröffentlichungsfrist für Anträge von grundsätzlicher Bedeutung ermöglicht einen stärkeren Bezug zu aktuellen politischen Entwicklungen.


 

(6) Anträge, welche von Kreis- und Ortsverbänden, landesweiten Zusammenschlüssen, Organen der Partei, Kommissionen des Landesparteitages oder mindestens von 10 Prozent der gewählten Delegierten gestellt werden, sind durch den Landesparteitag zu behandeln oder an den Landesvorstand bzw. den Landessauschuss zu überweisen. 

(7) Die Kreisverbände müssen im Vorfeld eines jeden Landesparteitages die Möglichkeit haben, mit ihren Delegierten Anträge zu beraten und ihnen ein Votum zu einzelnen Sachverhalten zur Kenntnis zu geben. 

(8) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange ein Landesparteitag keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden ordentlichen Landesparteitages. 

(9) Der Landesvorstand benennt zur Vorbereitung des Landesparteitages ein Tagungspräsidium, eine Mandatsprüfungskommission, eine Antragskommission und eine Wahlkommission, deren Aufgaben und Arbeitsweise in der Geschäftsordnung und in der Wahlordnung zu regeln sind. Der Landesparteitag entscheidet über die endgültige Zusammensetzung dieser Gremien. 

(10) Über den Ablauf des Landesparteitages ist eine Niederschrift oder ein Videomitschnitt zu fertigen und zu archivieren. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Beschlüsse des Landesparteitages sind schriftlich zu protokollieren und durch die Versammlungsleitung zu beurkunden. 

 

Landesvorstand

§ 17 Aufgaben des Landesvorstandes 

(1) Der Landesvorstand ist das politische Führungsorgan des Landesverbandes. Er leitet den Landesverband. Er ist zwischen den Tagungen des Landesparteitages das höchste Gremium des Landesverbandes.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen: 

a) die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz- und Vermögensfragen, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird, 

b) die Abgabe von Stellungnahmen zu aktuellen politischen Fragen, 

c) die Vorbereitung von Landesparteitagen und von Tagungen des Landesausschusses und die Durchführung von deren Beschlüssen, 

d) die Beschlussfassung über durch den Landesparteitag oder den Landesausschuss an den Landesvorstand überwiesene Anträge, 

e) die Unterstützung der Kreisverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse der Partei sowie die Koordinierung deren Arbeit, 

f) die Koordinierung der internationalen Arbeit, 

g) die Vorbereitung von Wahlen, insbesondere die Einberufung und Vorbereitung einer Landesvertreterversammlung zur Aufstellung einer Landesliste für die Wahlen zum Deutschen Bundestag sowie des Landtages und die Einreichung (Unterzeichnung) dieser Landesliste, 

h) die Feststellung des Delegiertenschlüssels für den Landesparteitag und den Landesausschuss. 

(3) Der Landesvorstand unterhält eine Geschäftsstelle am Sitz des Landesverbandes. Diese unterstützt die Arbeit des Landesverbandes, der anderen Organe und Gremien des Landesverbandes, der Kreisverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse. 

 

§ 18 Wahl und Zusammensetzung des Landesvorstandes

(1) Der Landesvorstand (Gesamtvorstand) besteht aus insgesamt mindestens 16 und maximal 20 vom Landesparteitag zu wählenden Mitgliedern. 

(2) Der Landesvorstand wird in der Regel in jedem zweiten Jahr gewählt. Hat in einem Kalenderjahr keine Wahl des Landesvorstandes stattgefunden, muss diese spätestens auf einem ordentlichen Landesparteitag im darauf folgenden Kalenderjahr stattfinden. Im Übrigen finden eine Neuwahl des Landesvorstandes oder eventuelle Nachwahlen auf Beschluss des Landesparteitages statt. 

(3) Zwischen den Vorstandstagungen kann die laufende Arbeit von einem Geschäftsführenden Landesvorstand geleitet werden.Der Geschäftsführende Landesvorstand besteht aus 

a) der/dem Landesvorsitzenden, 

b) einer stellvertretenden Landesvorsitzenden, einem stellvertretenden Landesvorsitzenden oder mehreren stellvertretenden Landesvorsitzenden, 

c) einer Landesschatzmeisterin oder einem Landesschatzmeister, 

d) einer Landesgeschäftsführerin oder einem Landesgeschäftsführer, 

e) sowie mindestens 4 weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Geschäftsführende Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens  7 Landesvorstandsmitglieder anwesend sind. Der Geschäftsführende Landesvorstand kann keine Beschlüsse im Namen des Landesvorstandes fassen. Er ist dem Landesvorstand rechenschaftspflichtig.

 

§ 19 Arbeitsweise des Landesvorstandes 

(1) Soweit durch diese Satzung, die Landesfinanzordnung und die Beschlüsse des Landesparteitages nichts anderes bestimmt wird, regelt der Landesvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese parteiöffentlich bekannt. 

(2) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 

(3) Der Geschäftsführende Landesvorstand erledigt im Sinne der Beschlüsse des Landesvorstands die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben und bereitet die Landesvorstandssitzungen vor. Er ist verpflichtet, den Landesvorstand über alle Beschlüsse und Maßnahmen zu informieren. Das Nähere zur Arbeit des Geschäftsführenden Landesvorstandes regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes. 

(4) Der oder die Landesvorsitzende vertritt den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich und kann für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen. 

(5) Der Landesvorstand ist gegenüber dem Landesparteitag rechenschaftspflichtig und an seine Beschlüsse gebunden. Über seine Beschlüsse sind der Landesausschuss, die Kreisverbände, die landesweiten Zusammenschlüsse und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Mitglieder umfassend zu unterrichten. 

(6) Der Landesvorstand kann nur auf Grund eines mit der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. In diesem Fall ist unmittelbar ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Die Vorbereitung dieses Landesparteitags obliegt dem Landesausschuss. 

 

Landesausschuss

§ 20 Aufgaben des Landesausschusses 

(1) Der Landesausschuss ist das Organ des Landesverbandes mit Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem Landesvorstand. 

(2) Der Landesausschuss berät und beschließt insbesondere über: 

a) Angelegenheiten, bei denen der Landesvorstand wegen ihrer politischen Bedeutung oder wegen der mit ihnen verbundenen finanziellen Belastungen eine Beschlussfassung des Landesausschusses für notwendig erachtet, 

b) den jährlichen Finanzplan auf Vorschlag des Landesvorstandes, 

c) Anträge, die an den Landesausschuss gestellt oder durch den Landesparteitag an den Landesausschuss überwiesen wurden, 

d) Kampagnen, die bei ihrer Durchführung erhebliche finanzielle Mittel oder personelle Ressourcen der Kreisverbände binden. 

 

§ 21 Zusammensetzung und Wahl des Landesausschusses 

(1) Dem Landesausschuss gehören mit beschließender Stimme an: 

a) quotiert je zwei VertreterInnen aus Kreisverbänden, 

b) 6 von der Versammlung der Sprecherinnen und Sprecher der landesweiten Zusammenschlüsse oder vertretungsweise von entsprechend durch die Zusammenschlüsse mandatierten VertreterInnen quotiert zu wählende Mitglieder, 

c) zwei durch den Landesvorstand aus seiner Mitte quotiert bestimmte Mitglieder, 

d) zwei quotiert zu wählende VertreterInnen des anerkannten Jugendverbandes. 

(2) Dem Landesausschuss können weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören. 

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Kreisverbände werden von den Kreisparteitagen gewählt. 

(4) Die Mitglieder mit beratender Stimme werden auf Beschluss des Landesparteitages durch Organe, Versammlungen und sonstige Gremien des Landesverbandes und seiner Zusammenschlüsse bestimmt. Dabei sollen die Vertreter der Landesgruppe Sachsen-Anhalt in der Bundestagsfraktion und die Landtagsfraktion angemessen berücksichtigt werden. 

(5) Die Mitglieder werden auf die Dauer von zwei Kalenderjahren bestellt, das erste Mal für die Jahre 2008 und 2009. Für die Mitglieder sind auch Ersatzmitglieder zu bestellen. 

 

§ 22 Arbeitsweise des Landesauschusses 

(1) Der Landesausschuss tritt bei Bedarf, jedoch mindestens dreimal im Jahr zusammen. 

(2) Der Landesausschuss muss auf Beschluss des Landesvorstandes einberufen werden oder wenn es mindestens ein Viertel der Landesausschussmitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt. 

(3) Der Landesausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, welchen Einberufung und Tagesleitung obliegen. 

(4) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 

 

5. Die Finanzen des Landesverbandes 

 

§ 23 Die finanziellen Mittel des Landesverbandes 

(1) Die finanziellen Mittel und das Vermögen des Landesverbandes werden durch den Landesvorstand sowie durch die Kreisvorstände nach den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Landesfinanzordnung verwaltet. 

(2) Der Landesverband finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Die Verteilung der Einnahmen erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Landesfinanzordnung und wird mit dem jährlichen Finanzplan geregelt. 

Antrag-Nr. 26 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(2) Der Landesverband finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Ausgenommen sind Geldspenden von Unternehmen. Die Verteilung der Einnahmen erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Landesfinanzordnung und wird mit dem jährlichen Finanzplan geregelt. 

Begründung: Entsprechend der politisch-programmatischen Aussagen unserer Partei, Geldspenden von Unternehmen nicht zur Finanzierung unserer Partei heranzuziehen, soll eine solche satzungsmäßige Regelung dahingehend Klarheit schaffen.


 

(3) Die Mitglieder des Landesverbandes entrichten Mitgliedsbeiträge entsprechend ihrem Einkommen auf der Grundlage der gültigen Bundesfinanzordnung. Mitgliedsbeiträge und Spenden sind nicht rückzahlbar. 

 

§ 24 Finanzplanung und Rechenschaftslegung 

(1) Die Kreisvorstände und der Landesvorstand sind für die jährliche Finanzplanung und für die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen des Landesverbandes nach den Festlegungen der Landesfinanzordnung, der Bundesfinanzordnung und des Parteiengesetzes zuständig.

(2) Der Landesvorstand entscheidet über den jährlichen Landesfinanzplan. Der Landesfinanzplan bedarf der Zustimmung des Landesausschusses. Näheres regelt die Landesfinanzordnung. 

 

§ 25 Landesfinanzrat 

(1) Der Landesfinanzrat berät alle grundsätzlichen Fragen der Finanzarbeit des Landesverbandes. Er bereitet grundsätzliche Entscheidungen zum Finanzkonzept, zur Finanz-planung und zum innerparteilichen Finanzausgleich vor. 

(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus der Landesschatzmeisterin bzw. dem Landesschatzmeister und den Kreisschatzmeisterinnen und Kreisschatzmeistern zusammen. Ihm gehört mit beratender Stimme die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister des anerkannten Jugendverbandes an. 

(3) Der Landesfinanzrat ist gegenüber dem Landesparteitag, dem Landesvorstand und dem Landesausschuss antragsberechtigt. Er hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen Stellung zu nehmen. 

(4) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 

 

§ 26 Finanzrevision 

(1) Im Landesverband sowie in den Kreisverbänden sind Finanzrevisionskommissionen zu bilden. Diese werden durch den Landesparteitag bzw. durch die Kreisparteitage gewählt. Sie bestimmen aus ihrer Mitte über den Vorsitz. Die Landesfinanzrevisionskommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und wird für die Dauer einer Wahlperiode vom Landesparteitag gewählt.

(2) Mitglieder von Vorständen, des Landesausschusses oder ähnlicher Parteiausschüsse in Landes- und Kreisverbänden, Angestellte der Partei oder von mit ihr verbundenen Unternehmen bzw. Institutionen sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen, können nicht Mitglieder der Finanzrevisionskommissionen sein. 

(3) Die Finanzrevisionskommissionen prüfen die Finanztätigkeit der Vorstände ihrer und nachgeordneter Ebenen, der Geschäftsstellen und des gesamten Verbandes ihrer und nachgeordneter Ebenen sowie den Umgang mit dem Parteivermögen. Näheres regelt die Ordnung über die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen. Die Finanzrevisions-kommissionen unterstützen die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung gemäß Parteiengesetz. 

(4) Die Finanzrevisionskommissionen prüfen gemäß Parteiengesetz den finanziellen Teil der Vorstandsberichte an die Parteitage. 

(5) Das Nähere zu Aufgaben und Arbeitsweise der Finanzrevisionskommissionen regelt eine vom Landesparteitag zu beschließende Ordnung. 

 

6. Die allgemeinen Verfahrensregeln des Landesverbandes 

 

§ 27 Öffentlichkeit 

(1) Die Organe des Landesverbandes beraten grundsätzlich parteiöffentlich. 

(2) Gäste können im Rahmen der Geschäftsordnung und der Tagesordnung Rederecht erhalten. 

(3) Die Öffentlichkeit und die Parteiöffentlichkeit können ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Im Falle des Ausschlusses der Parteiöffentlichkeit ist der Ausschluss parteiöffentlich zu begründen. 

(4) Die Öffentlichkeit und die Parteiöffentlichkeit müssen ausgeschlossen werden, wenn Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, dies erfordern. 

 

§ 28 Anträge 

(1) Anträge können von den Mitgliedern, den Vorständen und anderen Gremien aus Gebietsverbänden, von Zusammenschlüssen und vom anerkannten Jugendverband des Landesverbandes gestellt werden. 

(2) Anträge sind beim zuständigen Vorstand des Landesverbandes einzureichen. Dieser hat sie unverzüglich dem nach dieser Satzung zuständigen Organ zuzuleiten. Über die Weiterleitung ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages zu informieren. 

(3) Der Beschluss zum Antrag ist der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller unverzüglich zur Kenntnis zu geben. 

(4) Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die Geschäftsordnungen der Organe.  

 

§ 29 Einladung und Beschlussfähigkeit 

(1) Die Einladung zu den Tagungen der Organe des Landesverbandes sowie der Versand der Beratungsunterlagen erfolgt durch einfachen Brief. Sie kann durch Fax oder durch E-Mail erfolgen, sofern die zu Ladenden eine Fax-Nummer oder eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben. Die Geschäftsordnungen der Organe können eine andere Regelung vorsehen. 

Antrag-Nr. 27 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(1) Die Einladung zu den Tagungen der Organe des Landesverbandes sowie der Versand der Beratungsunterlagen erfolgt durch einfachen Brief an die zuletzt angegebene Anschrift der/des zu Ladenden. Sie kann durch Fax oder durch E-Mail erfolgen, sofern die zu Ladenden eine Fax-Nummer oder eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben. Die Geschäftsordnungen der Organe können eine ergänzende Regelung vorsehen.

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung


 

(2) Gewählte Organe des Landesverbandes sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Geschäftsordnungen der Organe können eine andere Regelung vorsehen. 

(3) Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn alle teilnahmeberechtigten Parteimitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind. 

(4) Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. 

(5) Ist die Beschlussunfähigkeit zu einem Tagesordnungspunkt festgestellt worden, so ist das Parteiorgan auf seiner nächsten Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

 

§ 30 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen 

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Landessatzung, die Wahlordnung oder eine Kreissatzung nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit vorsehen. 

(2) Eine einfache Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die Zahl der gültigen Nein-Stimmen überschreitet. 

(3) Eine absolute Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die zusammengefasste Zahl der gültigen Nein-Stimmen und der gültigen Enthaltungen überschreitet. 

(4) Eine satzungsändernde Mehrheit ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind und wenn mehr als die Hälfte der Abstimmungsberechtigten mit Ja stimmt. Abstimmungsberechtigte sind auf Delegiertenversammlungen alle gewählten Delegierten mit beschließender Stimme unabhängig von ihrer Anwesenheit, in Mitgliederversammlungen alle anwesenden Mitglieder. 

Antrag-Nr. 28 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(4) Eine satzungsändernde Mehrheit ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind und wenn mehr als die Hälfte der Abstimmungsberechtigten mit Ja stimmt. Zu den abgegebenen gültigen Stimmen zählen auch Enthaltungen. Abstimmungsberechtigte sind auf Delegiertenversammlungen alle gewählten Delegierten mit beschließender Stimme unabhängig von ihrer Anwesenheit, in Mitgliederversammlungen alle anwesenden Mitglieder.

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung


 

(5) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Einladung zu einer Versammlung angekündigt sind. Sie sind in der Einladung anzukündigen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von Neu- oder Nachwahlen vorliegt. 

(6) Wahlen zu Parteiorganen sind geheim. Bei allen anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben wird. Das Nähere wird durch die Wahlordnung der Partei geregelt. 

(7) Abstimmungen über Sachfragen sind grundsätzlich offen. 

Antrag-Nr. 29 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(7) Abstimmungen über Sachfragen sind grundsätzlich offen. Namentliche Abstimmungen können im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung geregelt werden.

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung


 

(8) Abstimmungen über Personalfragen, die in ihrer Bedeutung einer Wahl gleichkommen, sind geheim. 

 

§ 31 Ausübung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten 

(1) Parteiämter und Delegiertenmandate werden in der Regel ehrenamtlich ausgeübt. 

(2) Die hauptamtliche Ausübung eines Parteiamtes und die Höhe der Vergütung bedürfen eines Beschlusses des Landesvorstandes. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den Landesausschuss.

(3) Kein Parteiamt soll länger als acht Jahre durch dasselbe Parteimitglied ausgeübt werden. 

(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes dürfen mehrheitlich keine Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Europa-, der Bundes- bzw. der Landesebene sein.

(5) Notwendige Aufwendungen, die durch Ausübung eines Ehrenamtes erwachsen, sind im Rahmen der Bundesfinanzordnung, der Landesfinanzordnung, des Finanzplanes und der sonstigen Beschlüsse der Partei zu erstatten. 

 

§ 32 Beendigung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten 

(1) Ein Parteiamt oder Delegiertenmandat endet auf Grund von Abwahl, Neuwahl, Rücktritt oder mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei. 

(2) Eine Abwahl kommt zustande, wenn das wählende Organ in geheimer Abstimmung 

a) eine von der gewählten Person gestellte Vertrauensfrage mit einfacher Mehrheit negativ beantwortet oder 

b) auf Antrag mit absoluter Mehrheit die Abwahl beschließt. Abwahlanträge müssen in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt sein. 

(3) Rücktritte von Parteiämtern und Delegiertenmandaten sind gegenüber dem zuständigen Vorstand schriftlich zu erklären. 

Antrag-Nr. 30 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(3) Rücktritte von Parteiämtern und Delegiertenmandaten sind gegenüber dem zuständigen Vorstand schriftlich zu erklären oder zu Protokoll zu geben.

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung


 

(4) Der zuständige Vorstand stellt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 auf der Grundlage des Wahlprotokolls die Nachfolge bzw. die Notwendigkeit einer Neu- bzw. Nachwahl fest und leitet die entsprechenden Schritte ein. 

 

§ 33 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen 

(1) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen der Landesliste Sachsen-Anhalt für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Landtag Sachsen-Anhalt (Wahlkreis- und Listenvorschläge) ist ausschließlich der Landesvorstand befugt. 

(2) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen sind ausschließlich die zuständigen Kreisvorstände befugt. 

(3) Enthält ein Wahlgesetz anders lautende zwingende Vorschriften, sind diese maßgeblich. 

 

§ 34 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie von Landeslisten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag 

(1) Die Aufstellung einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises oder in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung des Wahlkreises (WahlkreisvertreterInnenversammlung). 

Antrag-Nr. 31 zur Änderung der Landessatzung

Es wird die Einfügung eines neuen Absatzes (2) mit folgendem Text beantragt:

(2) Die Kreis- und Stadtverbände legen per Beschluss fest, ob sie ihre Wahlkreisbewerber/-innen in Mitgliederversammlungen oder auf Vertreter/-innenversammlungen wählen. Sind an einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände beteiligt, die sich abweichend voneinander für eine WahlkreisvertreterInnenversammlung/-innenversammlung bzw. Wahlkreismitgliederversammlung entschieden haben, werden die Bewerber/-innen durch eine Wahlkreismitgliederversammlung aufgestellt.

Begründung: Dieser Änderungsvorschlag ergibt sich aus der Festlegung in der geänderten Bundessatzung, die Form der Aufstellung in einem Landesverband in der jeweiligen Landessatzung zu regeln.


 

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine WahlkreisvertreterInnenversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises aus deren Mitte gewählt. 

(3) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder oder in einer besondere Vertreterinnen- und Vertreterversammlung (LandesvertreterInnenversammlung). 

(4) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine LandesvertreterInnenversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder aus der Mitte der im Land wahlberechtigten Parteimitglieder gewählt. 

 

§ 35 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie der Landesliste für die Wahlen zum Landtag Sachsen-Anhalt 

Für die Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie die Aufstellung der Landesliste für die Wahlen zum Landtag Sachsen-Anhalt gilt § 34 entsprechend. 

 

§ 36 Schlichtungs- und Schiedsverfahren 

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten im Landesverband oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieser Satzung und nachgeordneter Ordnungen und zur Entscheidung über Wahlanfechtungen ist durch den Landesparteitag eine Landesschiedskommission zu bilden. Für Kreisverbände können Schlichtungskommissionen gebildet werden, auch gemeinsame Schlichtungskommissionen für mehrere Kreisverbände. 

(2) Die Mitglieder der Landesschiedskommission werden in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied eines Landes- oder Kreisvorstandes sein, in einem Dienstverhältnis zur Partei oder einem Gebietsverband stehen und von ihnen regelmäßig Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 

(3) Die Landesschiedskommission wird nur auf Antrag tätig, über die Eröffnung von Schiedsverfahren entscheidet die Landesschiedskommission. 

(4) Die Landesschiedskommission schlichtet und entscheidet Streitfälle, soweit nicht die Bundesschiedskommission oder eine Schlichtungskommission zuständig ist oder wenn die Schlichtung im Kreisverband gescheitert ist. Sie entscheidet erstinstanzlich über Widersprüche gegen die Ablehnung von Mitgliedschaften und über Ausschlüsse aus der Partei. 

(5) Schlichtungskommissionen schlichten Streitfälle innerhalb von Kreisverbänden. 

(6) Die Landesschiedskommission kann im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahrens 

a) Maßnahmen anordnen, die der Wiederherstellung der satzungsmäßigen Ordnung im Landesverband dienen, 

b) Mitglieder, die ein Parteiamt ausüben, verpflichten, sich auf der nächsten ordentlichen Tagung oder auf einer außerordentlichen Tagung des wählenden Organs einer Vertrauensfrage (gemäß § 32 Absatz 2a) zu stellen, 

c) Mitglieder nach § 3 Absatz 4 aus der Partei ausschließen. 

(7) Für die Tätigkeit der Landesschiedskommission gilt die Landesschiedsordnung.7. Schlussbestimmungen 

 

§ 37 Schlussbestimmungen 

(1) Diese Landessatzung wurde am 14. September 2007 auf dem Gründungsparteitag des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der Partei DIE LINKE angenommen. Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft. 

(2) Änderungen dieser Satzung müssen vom Landesparteitag mit einer satzungsändernden Mehrheit beschlossen werden. 

Antrag-Nr. 32 zur Änderung der Landessatzung

Folgende Änderung wird beantragt:

(2) Änderungen dieser Satzung müssen vom Landesparteitag mit einer satzungsändernden Mehrheit beschlossen werden. Mitgliederentscheide mit empfehlendem bzw. bestätigendem Charakter nach §8 (1) bleiben unbenommen.

Begründung: Übernahme aus der geänderten Bundessatzung


 

(3) Entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 2 der Bundessatzung wird von der Ermächtigung zur Anerkennung als landesweite Zusammenschlüsse wie folgt Gebrauch gemacht: Landesweite Zusammenschlüsse sind unabhängig von der Regelung in § 7 Satz 2 aus der Linkspartei. PDS die AG SeniorInnen, die AG Bildung, die AG Betrieb und Gewerkschaft, die AG Behindertenpolitik, die AG Sportpolitik, die Kommunistische Plattform und die FAG LISA.