Materialien

Entwurf der Tagesordnung

Vertreter/-innenversammlung

zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste der Partei

DIE LINKE. Sachsen-Anhalt für die Wahl zum 7. Landtag von Sachsen-Anhalt

am 14. und 15. November 2015 in Staßfurt

1. Eröffnung der Vertreter/-innenversammlung

2. Konstituierung 

  • Wahl des Tagungsspräsidiums
  • Wahl der Mandatsprüfungskommission
  • Wahl der Wahlkommission
  • Benennung der Versammlungsleitung, des Schriftführers und von zwei Personen, die die eidesstattliche Versicherung abgeben
  • Beschluss über die Geschäftsordnung
  • Beschluss über die Tagesordnung und den Zeitplan

3. Rede der Landesvorsitzenden

4. Bericht der Mandatsprüfungskommission 

5. Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Landesliste zur Landtagswahl und Wahl der Listenplätze entsprechend der Wahlordnung 

6. Gesamtabstimmung über die Landesliste 

7. Schlusswort

Entwurf Zeitplan

Vertreter/-innenversammlung

zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste der Partei

DIE LINKE. Sachsen-Anhalt für die Wahl zum 7. Landtag von Sachsen-Anhalt

am 14. und 15. November 2015 in Staßfurt 

Samstag, 14. November 2015

 10.00 Uhr Eröffnung der Vertreter/-innenversammlung

10.05 Uhr Konstituierung der Vertreter/-innenversammlung

10.25 Uhr Rede der Landesvorsitzenden

10.45 Uhr Bericht der Mandatsprüfungskommission

10.50 Uhr Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Listenplätze und Wahlgänge

12.30 Uhr Mittagspause

13.15 Uhr Fortsetzung der Vorstellung von Kandidatinnen und Kandidaten und Wahlgänge

16.30 Uhr Kaffeepause

16.45 Uhr Fortsetzung der Vorstellung von Kandidatinnen und Kandidaten und Wahlgänge

19.00 Uhr Pause

19.15 Uhr Fortsetzung der Vorstellung von Kandidatinnen und Kandidaten und Wahlgänge

22.00 Uhr Ende des ersten Beratungstages

 

Sonntag, 15. November 2015

 9.00 Uhr Eröffnung des zweiten Tages der Vertreter/-innenversammlung

 9.05 Uhr Bericht der Mandatsprüfungskommission

 9.10 Uhr Fortsetzung der Vorstellung von Kandidatinnen und Kandidaten und Wahlgänge

12.30 Uhr Mittagspause

13.15 Uhr Fortsetzung der Vorstellung von Kandidatinnen und Kandidaten und Wahlgänge

17.30 Uhr Gesamtabstimmung über die Landesliste

17.40 Uhr Schlusswort

17.45 Uhr Ende

Entwurf Geschäftsordnung

Vertreter/-innenversammlung

zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste der Partei

DIE LINKE. Sachsen-Anhalt für die Wahl zum 7. Landtag von Sachsen-Anhalt

am 14. und 15. November 2015 in Staßfurt 

I. Leitung/ Arbeitsgremien/ Aufgaben und Befugnisse

Alleinige Aufgabe der Vertreter/-innenversammlung ist die Wahl der Landesliste der Partei DIE LINKE. Sachsen-Anhalt zur Wahl zum 7. Landtag von Sachsen-Anhalt 2016. Grundlagen der Wahl der Landesliste sind das Landeswahlgesetz (LWG), die Landeswahlordnung (LWO), die Bundes- sowie Landessatzung und die Wahlordnung der Partei DIE LINKE.

Die Vertreter/-innenversammlung wählt als Arbeitsgremien im Block, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben wird, in offener Abstimmung und in dieser Reihenfolge:

  • das Tagungspräsidium
  • die Mandatsprüfungskommission
  • die Wahlkommission

Die Vertreter/-innenversammlung wählt aus ihrer Mitte, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben wird, in offener Abstimmung und in dieser Reihenfolge:

  • eine Leiterin bzw. einen Leiter der Vertreter/-innenversammlung
  • eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer der Vertreter/-innenversammlung
  • eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson für die Landesliste
  • zwei Beauftragte, die die Versicherung an Eides statt darüber abgeben, dass die Aufstellung der Bewerber/-innen und die Festlegung der Reihenfolge auf dem Landeswahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

Die Arbeit der Vertreter/-innenversammlung wird vom Tagungspräsidium geleitet. Das Tagungspräsidium bestimmt aus seiner Mitte die Tagungsleitung.

Geschäftsordnung, Tagesordnung und Zeitplan werden zu Beginn der Vertreter/-innenversammlung in dieser Reihenfolge beschlossen. 

II. Beschlussfassung allgemein

Die Vertreter/-innenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vertreter/-innen anwesend und angemeldet sind.

Stimm-, Antrags- und Rederecht haben die gewählten und angemeldeten Vertreter/-innen.

Gästen der Vertreter/-innenversammlung kann das Wort durch die Tagungsleitung erteilt werden. Entsprechende Anträge sind an das Tagungspräsidium zu richten.

Beschlüsse der Vertreter/-innenversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (im Weiteren nur Mehrheit genannt) gefasst, sofern die Bundes- bzw. Landessatzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.

Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Stimmkarten.

Das Tagungspräsidium setzt zur Auszählung der Stimmen Zähler/-innen ein, die tätig werden, wenn kein eindeutiges Ergebnis von der Tagungsleitung ermittelt werden kann.

III. Regeln in der Debatte und bei der Befragung

Die Tagungsleitung ruft die Tagesordnungspunkte auf, leitet die Beschlussfassung, erteilt das Wort, kann Redner/-innen zur Sache rufen, muss ihnen das Redezeitende einmal vorankündigen und kann ihnen das Wort entziehen, wenn sie die Redezeit überschreiten oder vom aufgerufenen Thema abweichen. Über die Redezeiten beschließt die Vertreter/-innenversammlung am Beginn jedes Tagesordnungspunktes auf Vorschlag des Tagungspräsidiums.

Wortmeldungen bei der Befragung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Liste erfolgen durch Handzeichen. Anfragen und Erklärungen werden in der Reihenfolge der Wortmeldungen unter Beachtung der Geschlechterquotierung, der vereinbarten Anzahl und des vereinbarten Zeitvolumens zugelassen.

Eine Zurücknahme von Wortmeldungen zugunsten anderer Redner/-innen ist nicht möglich.

Vertreter/-innen können nach Abschluss von Debatten und Abstimmungen persönliche Erklärungen abgeben. Diese sind bei der Tagungsleitung anzumelden. Die Redezeit hierfür beträgt eine Minute.


IV. Antragsarten/ Antragstellung/ Beschlussfassung

Antragsteller/-innen haben das Recht, Anträge vor dem Plenum zu begründen.

Anträge zur Geschäftsordnung werden außerhalb der Liste der Redner/-innen sofort behandelt, soweit nicht gerade eine Abstimmung läuft. Sie können nur von

Vertreterinnen und Vertretern gestellt werden. Vor der Abstimmung eines Antrags erhalten je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter das Wort - zuerst für eine Gegen-, dann für eine Fürrede.

Der Antrag auf Beendigung der Debatte oder Übergang zum nächsten Tagungsordnungspunkt kann jederzeit zur Abstimmung gestellt werden, innerhalb des Tagungsordnungspunktes jedoch nur einmal. Das Recht zur Antragstellung haben nur Vertreter/-innen, die zu diesem Tagungsordnungspunkt noch nicht gesprochen haben. Vor der Beschlussfassung ist die Liste der noch ausstehenden Rednerinnen und Redner zu verlesen.

Für die Dokumentation werden von der Vertreter/-innenversammlung Ton- bzw. Videomitschnitte erstellt und archiviert. Die Niederschrift, das Beschluss- und das Wahlprotokoll der Vertreter/-innenversammlung sind schriftlich auszufertigen. Die Landesliste der Partei DIE LINKE. Sachsen-Anhalt zur Wahl des 7. Landtages von Sachsen-Anhalt 2016 ist innerhalb von drei Tagen zu veröffentlichen, weitere Beschlüsse der Vertreter/-innenversammlung sind innerhalb von zwei Wochen öffentlich zu machen.

Vertreter/-innenversammlung

zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste der Partei

DIE LINKE. Sachsen-Anhalt für die Wahl zum 7. Landtag von Sachsen-Anhalt

am 14. und 15. November 2015 in Staßfurt 

Tagungspräsidium 

  • Sabine Dirlich (Salzlandkreis)
  • Heidemarie Ehlert (Dessau-Roßlau)
  • Ute Haupt (Halle)
  • Rosemarie Hein (Magdeburg)
  • Angelika Hunger (Saalekreis)
  • Angelika Klein (Mansfeld-Südharz)
  • Marion Krischok (Halle)
  • Bettina Kutz (Anhalt-Bitterfeld)
  • Helga Paschke (Stendal)
  • Gudrun Tiedge (Börde)
  • Michael Bremer (Jerichower Land)
  • Jürgen Brunsch (Altmarkkreis Salzwedel)
  • Roland Claus (Burgenlandkreis)
  • Klaus Czernitzki (Börde)
  • René Hempel (Magdeburg)
  • Klaus-Dieter Magenheimer (Salzlandkreis)
  • László Müller (Saalekreis)
  • Jörg Schindler (Wittenberg)
  • Frank Thiel (Magdeburg)
  • Detlef Tichatschke (Harz)

Mandatsprüfungskommission 

  • Maria Barsi (Burgenlandkreis)
  • Karin Stöbe (Dessau-Roßlau)
  • Christian Willam (Wittenberg)
  • Günter Rettig (Stendal)
  • Jan Rötzschke (Halle)

Wahlkommission 

  • Monika Andrich (Dessau-Roßlau)
  • Renate Bauer (Wittenberg)
  • Marianne Böttcher (Halle)
  • Kora Brandner (Burgenlandkreis)
  • Ines Daniel (Stendal)
  • Iris Gottschalk (Magdeburg)
  • Sandra Heiß (Mansfeld-Südharz)
  • Christine Paschke (Stendal)
  • Michael Berghäuser (Dessau-Roßlau)
  • Christian Härtel (Harz)
  • Karsten Laurisch (Wittenberg)
  • Jörg Lemmert (Salzlandkreis)
  • Uwe Müller (Saalekreis)
  • Ralf Neumann (Mansfeld-Südharz)
  • Chris Scheunchen (Magdeburg)
  • Matthias Schütz (Anhalt-Bitterfeld)
Wahlordnung der Partei DIE LINKE

(Beschluss des Gründungsparteitages am 16. Juni 2007 in Berlin,

geändert durch Beschluss des Parteitags der Partei DIE LINKE

am 21./22./23. Oktober 2011 in Erfurt)

§ 1 Geltungsbereich  

  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen innerhalb der Partei.
  2. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Wahlbewerberinnen und -bewerbern für öffentliche Wahlen. 

§ 2 Wahlgrundsätze 

  1. Es gilt allgemein der Grundsatz der freien, gleichen und geheimen Wahl.
  2. Wahlen, die weder die Besetzung von Organen der Partei oder ihrer Gebietsverbände, noch mittelbar (Wahl von Vertreterinnen und Vertretern) oder unmittelbar die Aufstellung von Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerbern betreffen, können offen durchgeführt werden, wenn keine wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerin und kein wahlberechtigter Versammlungsteilnehmer dem widerspricht.
  3. Eine Versammlung kann im Rahmen des Grundsatzes nach Absatz 1 und im Rahmen der Bundessatzung ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den §§ 8 und 10 bis 12 treffen. Ein entsprechender Versammlungsbeschluss kann jedoch niemals rückwirkend auf eine bereits stattgefundene Wahlhandlung angewendet werden.
  4. Nach Versammlungsbeschluss sind auch elektronische Wahlen zulässig, soweit diese das Wahlgeheimnis, den Datenschutz und die Manipulations- und Dokumentations-sicherheit gewährleisten. Die Bestimmungen dieser Wahlordnung sind dabei sinngemäß anzuwenden. 

§ 3 Ankündigung von Wahlen  

  1. Wahlen sind anzusetzen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von Neu- oder Nachwahlen bzw. ein zulässiger Abwahlantrag vorliegt.
  2. Wahlen können nur stattfinden, wenn zur Wahl spätestens 10 Tage vorher eingeladen wurde.
  3. Soweit die Wahlen nicht satzungsgemäß vorgeschrieben sind, bleibt es der Versammlung unbenommen, angekündigte Wahlen ganz oder teilweise von der Tagesordnung abzusetzen. 

§ 4 Wahlkommission  

  1. Zur Durchführung einer oder mehrerer Wahlen bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung eine Wahlkommission, welche aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestimmt, sofern diese oder dieser nicht bereits durch die Versammlung bestimmt wurde.
  2. Die Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.
  3. Die Mitglieder der Wahlkommission müssen der Versammlung nicht angehören. Die Wahlkommission kann bei Bedarf weitere Wahlhelferinnen und Wahlhelfer hinzuziehen.
  4. Wer selbst für ein zu wählendes Parteiamt oder Mandat kandidiert, kann nicht der Wahlkommission angehören. Nimmt ein Mitglied der Wahlkommission eine Kandidatur an, scheidet es unmittelbar aus der Wahlkommission aus. 

§ 5 Wahl für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate 

  1. Wahlen für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate finden in jeweils gesonderten Wahlgängen nacheinander statt. Die Versammlung kann entscheiden, dass Wahlgänge parallel stattfinden können.
  2. Bei parallel stattfindenden Wahlgängen ist eine gleichzeitige Wahlbewerbung auch dann möglich, wenn die gleichzeitige Annahme der zu wählenden Parteiämter und Mandate ausgeschlossen ist.
  3. Bei der Aufstellung der einzelnen Listenplätze von Wahlvorschlagslisten für öffentliche Wahlen ist analog zu verfahren. (Ausnahme: siehe § 6 Absatz 4)  

§ 6 Wahl für gleiche Parteiämter oder Mandate 

  1. Wahlen für mehrere gleiche Parteiämter oder Mandate werden in der Regel in zwei aufeinander folgenden Wahlgängen durchgeführt. Dabei werden im ersten Wahlgang die gemäß den Vorgaben zur Geschlechterquotierung (Bundessatzung § 10 Absatz 4) den Frauen vorbehaltenen Parteiämter oder Mandate besetzt. Im zweiten Wahlgang werden die danach verbleibenden Parteiämter oder Mandate besetzt. 
  2. Beide Wahlgänge können, auf Beschluss der Versammlung, parallel stattfinden, wenn nicht mehr Frauen vorgeschlagen werden als gemäß den Vorgaben zur Geschlechter-quotierung insgesamt mindestens gewählt werden sollen oder wenn alle (weiblichen) Bewerberinnen bereits vorab auf die Teilnahme am zweiten Wahlgang verzichten. Die Teilung in zwei Wahlgänge entfällt, wenn nicht mehr Männer vorgeschlagen werden, als gemäß den Vorgaben zur Geschlechterquotierung insgesamt höchstens gewählt werden können.
  3. Zusätzliche Wahlgänge, zum Beispiel zur Berücksichtigung von Gebietsverbänden oder zur Sicherung besonderer Quoten, sind nach Versammlungsbeschluss zulässig. Die Absätze 1 und 2 sind dabei sinngemäß anzuwenden.
  4. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlagslisten für öffentliche Wahlen können nach einem entsprechenden Versammlungsbeschluss mehrere aufeinander folgende Listenplätze wie gleiche Mandate behandelt werden. Dabei werden in dem gemäß der Geschlechter-quotierung den Frauen vorbehaltenen ersten Wahlgang die ungeraden, im zweiten Wahlgang die geraden Listenplätze, jeweils in der Reihenfolge der erreichten Ja-Stimmen-Zahlen, besetzt. (Bundessatzung § 10 Absatz 5)

§ 7 Wahlvorschläge  

  1. Jedes Parteimitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten oder sich selbst bewerben. Für weitere Wahlgänge nach § 12 können nur wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Wahlvorschläge unterbreiten.
  2. Wahlvorschläge müssen schriftlich eingereicht werden. Das schriftliche Einverständnis der Vorgeschlagenen muss vorliegen. (elektronische Übermittlung ist ausreichend).
  3. Wenn eine vorgeschlagene Person in der Wahlversammlung selbst anwesend ist, kann sowohl der Wahlvorschlag als auch die Zustimmung der Bewerberin bzw. des Bewerbers durch Zuruf erfolgen. Auf Zuruf können jedoch nur wahlberechtigte Versammlungsteil-nehmerinnen und -teilnehmer Wahlvorschläge unterbreiten.
  4. Wahlvorschläge sind bis zum Abschluss der Bewerberinnen- und Bewerberliste für den entsprechenden Wahlgang zulässig.
  5. Alle vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine angemessene Redezeit zu ihrer Vorstellung. Über die angemessene Zeit und über Möglichkeit und Umfang von Fragen an Bewerberinnen und Bewerber und Stellungnahmen zu Bewerberinnen und Bewerbern ist durch Versammlungsbeschluss zu entscheiden. Dabei sind die Bewerberinnen und Bewerber für gleiche Parteiämter oder Mandate gleich zu behandeln. 

§ 8 Stimmenabgabe  

  1. Stimmzettel in einem Wahlgang müssen in Form und Farbe einheitlich sein.
  2. In jedem Wahlgang sind alle Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf einen einheitlichen Stimmzettel aufzunehmen.
  3. Jede und jeder Wahlberechtigte hat das Recht, hinter dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers mit Ja, mit Nein oder mit Enthaltung zu stimmen. Fehlt eine Kennzeichnung, ist dies eine Enthaltung.
  4. Die Zahl der zulässigen Ja-Stimmen in einem Wahlgang ist auf die Zahl der zu besetzenden Parteiämter oder Mandate begrenzt. Die zulässige Zahl der Ja-Stimmen muss bei der Stimmabgabe nicht ausgeschöpft werden.
  5. Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber in einem Wahlgang größer als die Zahl der zu besetzenden Parteiämter oder Mandate, entfällt die Möglichkeit von Nein-Stimmen. 

§ 9 Stimmenauszählung und ungültige Stimmen  

  1. Die Stimmenauszählung durch die Wahlkommission ist parteiöffentlich. Die ordnungs-gemäße Auszählung darf durch die Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt werden. Bei der Stimmenauszählung ist zu gewährleisten, dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind.
  2. Die Wahlkommission hat Stimmzettel für ungültig zu erklären, wenn auf ihnen der Wille der oder des Wählenden nicht gemäß dieser Wahlordnung erkennbar ist, wenn auf ihnen mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden oder wenn sie das Prinzip der geheimen Wahl verletzen.  

§ 10 Erforderliche Mehrheiten 

  1. Grundsätzlich sind mit Ausnahme der Regelung in Absatz 2 in einem Wahlgang diejenigen gewählt, bei denen die Zahl der gültigen Ja-Stimmen größer ist, als die zusammengefasste Zahl der gültigen Nein-Stimmen und der gültigen Enthaltungen (absolute Mehrheit). Durch Satzung oder durch Versammlungsbeschluss kann für bestimmte Ämter auch ein höheres Quorum bestimmt werden.
  2. Bei Delegiertenwahlen oder – nach einem entsprechenden Versammlungsbeschluss – auch bei anderen Wahlen ist es ausreichend, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen größer ist als die Zahl der gültigen Nein-Stimmen (einfache Mehrheit). In Wahlgängen ohne die Möglichkeit von Nein-Stimmen haben die Bewerberinnen bzw. Bewerber die einfache Mehrheit erreicht, wenn sie auf mindestens einem Viertel der gültigen Stimmzettel gewählt wurden. Durch Versammlungsbeschluss kann ein anderes Mindestquorum bestimmt werden. 

§ 11 Reihenfolge der Wahl und Verfahren bei Stimmengleichheit 

  1. Haben in einem Wahlgang mehr Bewerberinnen oder Bewerber die jeweils erforderliche Mehrheit erreicht, als überhaupt Parteiämter oder Mandate zu besetzen waren, sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Stimmen-Zahlen gewählt.
  2. Bei Delegiertenwahlen sind alle weiteren Bewerberinnen und Bewerber mit der erforderlichen Mehrheit in der Reihenfolge ihrer Stimmen-Zahl als Ersatzdelegierte gewählt, soweit nicht zur Wahl der Ersatzdelegierten gesonderte Wahlgänge stattfinden.
  3. Entfällt auf mehrere Bewerberinnen bzw. Bewerber die gleiche Stimmenzahl, entscheidet eine Stichwahl. Kommt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis entscheidet das Los.
  4. Bei den Wahlen der weiteren Mitglieder des Parteivorstandes oder eines Landesvor-standes sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmen-Zahlen gewählt, soweit sie sowohl die erforderliche Mehrheit nach § 10 dieser Ordnung erhalten haben, als auch der Bedingung nach § 32 Absatz 4 der Bundessatzung (Höchstzahl von Mandatsträgerinnen und -trägern der Europa-, Bundes- oder Landesebene im Partei-vorstand und in den Landesvorständen) genügen. Die Bedingung nach § 32 Absatz 4 der Bundessatzung ist bereits im ersten Wahlgang (nach § 6 Absatz 1 Satz 2) anteilig zu berücksichtigen. 

§ 12 Weitere Wahlgänge und Stichwahlen 

  1. Bleiben nach einem Wahlgang Parteiämter oder Mandate unbesetzt, kann durch Versammlungsbeschluss entweder
    - die Wahl vertagt oder
    - ein weiterer Wahlgang (nach den §§ 5 bis 11) aufgerufen oder
    - eine Stichwahl herbeigeführt werden. 
  2. (2) In einer Stichwahl stehen diejenigen noch nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl, die in den zuvor stattgefundenen Wahlgängen die meisten Ja-Stimmen erhalten haben, soweit sie ihre Wahlbewerbung nicht zurückziehen. Neue Bewerbungen sind unzulässig. Dabei stehen höchstens doppelt so viele Bewerberinnen bzw. Bewerber zur Wahl, wie noch Parteiämter bzw. Mandate zu besetzen sind, bei Stimmengleichheit der letzten Bewerberinnen bzw. Bewerber ausnahmsweise auch mehr. Ein Nachrücken in die Stichwahl an Stelle von Wahlbewerberinnen bzw. -bewerbern, die ihre Bewerbung zurückgezogen haben, ist nicht möglich. Gewählt sind die Bewerberinnen bzw. Bewerber mit den meisten Stimmen. Falls nach einem zuvor stattgefundenen Wahlgang so viele Wahlbewerbungen zurückgezogen werden, dass nur noch so viele Bewerbungen wie zu besetzende Funktionen übrig bleiben, ist statt einer Stichwahl ein weiterer Wahlgang aufzurufen.
  3. Bei den Wahlen der weiteren Mitglieder des Parteivorstandes oder eines Landesvor-standes können an einer Stichwahl mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber, die keine Mandatsträgerinnen und -träger der Europa-, Bundes- oder Landes-ebene sind, teilnehmen, wie gemäß § 32 Absatz 4 der Bundessatzung mindestens noch gewählt werden müssen. Die zulässige Zahl von Mandatsträgerinnen und -trägern verringert sich gegebenenfalls entsprechend. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen-Zahlen gewählt, soweit sie der Bedingung nach § 32 Absatz 4 der Bundessatzung (Höchstzahl von Mandatsträgerinnen und -trägern der Europa-, Bundes- oder Landesebene im Parteivorstand und in den Landesvorständen) genügen.

§ 13 Annahme der Wahl, Wahlprotokoll und Nachwahlen 

  1. Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte dem nicht unmittelbar nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses widerspricht.
  2. Jede Wahl ist zu protokollieren. Das Protokoll muss alle ergänzenden Versammlungs-beschlüsse zu dieser Wahlordnung und alle Wahlergebnisse enthalten. Es ist durch die Wahlleiterin bzw. den Wahlleiter und zwei weitere Mitglieder der Wahlkommission zu unterzeichnen. Die Wahlunterlagen (Wahlprotokoll, Stimmzettel, Zählzettel, Wahllisten usw.) sind für die Dauer der Wahlperiode der Gewählten aufzubewahren.
  3. Vakante Parteiämter sind durch Nachwahlen zu besetzen.
  4. Vakante Delegiertenmandate sind nur dann durch Nachwahlen zu besetzen, wenn unter Beachtung der Vorgaben zur Geschlechterquotierung (Bundessatzung § 10 Absatz 4) keine gewählten Ersatzdelegierten mehr zur Verfügung stehen. 

§ 14 Wahlwiederholung 

  1. Wird während der Wahlhandlung oder während der Stimmenauszählung ein Wahlfehler festgestellt, der relevanten Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann, hat die Wahlkommission die Wahlhandlung bzw. die Stimmenauszählung sofort abzubrechen und die Wiederholung der Wahlhandlung zu veranlassen. Der Grund für die Wahlwiederholung ist im Wahlprotokoll festzuhalten.
  2. Im Übrigen kann eine Wahlwiederholung nur infolge einer Wahlanfechtung stattfinden.

§ 15 Wahlanfechtung

  1. Wahlen können bei der zuständigen Schiedskommission angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen dieser Wahlordnung, der Parteisatzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze oder des Verfassungsrechts behauptet wird und eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint.
  2. Wahlanfechtungen haben keine aufschiebende Wirkung.
  3. Anfechtungsberechtigt sind:
             a)der Parteivorstand und die zuständigen Landes- und Kreisvorstände
             b)wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerinnen und –teilnehmer
             c)unterlegene Wahlbewerberinnen und -bewerber.
  4. Eine Wahlanfechtung ist binnen zwei Wochen nach Ablauf des Tages, an dem die Wahl stattfand, zulässig.
  5. Eine Wahlanfechtung ist nur begründet, wenn und soweit der behauptete Mangel Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben kann.
  6. Die Schiedskommission ist bei einer berechtigten Wahlanfechtung befugt, eine Wahlwiederholung anzuordnen.
Organisatorisches

Kinderbetreuung

Wir bieten eine Kinderbetreuung an. Hier müssen wir aus organisatorischen Gründen um eine verbindliche Anmeldung bis spätestens Montag, 9. November 2015, 12 Uhr, unter der Telefonnummer 0391-732 48 40 oder per E-Mail lgst@dielinke-lsa.de bitten. 

Anfahrt

Siehe Skizze imMaterialienheft: Download-PDF 

Tagungsort

Salzland Center
Hecklinger Straße 80
39418 Staßfurt 

Parkplätze

Parkplätze sind in der Nähe des Tagungsobjektes in ausreichender Zahl vorhanden.