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Die verschwundenen Täter

Zur juristischen Aufarbeitung der NS-Verbrechen 

Anke Lohmann

 


Die Frage nach Befreiung oder Niederlage stellte sich 1945 nur in den Ländern der Achsenmächte. In den besetzten Ländern war die Lage der Dinge hingegen eindeutig: Die Befreiung vom Faschismus war so lange ersehnt wie bitter erkämpft. Sie begann sowohl in Stalingrad und in der Normandie als auch auf den Midway-Inseln im Pazifik oder in El Alamein in Ägypten. Dem Frontverlauf der Alliierten folgend, mehrten sich die Befreiungsdaten und Teil-Kapitulationen. Der 8. Mai in Berlin wurde nicht nur zum offiziellen Schlusspunkt des Krieges in Europa sondern auch zum symbolischen. Konkret war allerdings das Bewusstsein darüber, von was die Welt befreit werden musste – entgegen der behaupteten Ahnungslosigkeit vieler Deutscher. Seit Sommer 1941 waren die Alliierten über die Massenerschießungen an Juden und anderen Zivilisten im Zuge des Ostfeldzuges informiert. Die Angst der Deutschen vor dem Vormarsch der Roten Armee, im Gegensatz zum mancherorts freudigen Empfang der Amerikaner, speiste sich neben der antibolschewistischen Propaganda eben auch aus der Kenntnis der Barbarei, mit der der Vernichtungskrieg im Osten geführt worden war. 

Die Aufarbeitung der Kriegsverbrechen wurde lange im Voraus zwischen den drei Hauptalliierten diskutiert. Gehörte doch die strafrechtliche Abrechnung mit dem NS-Staat zum endgültigen Bruch mit der Diktatur und zur demokratischen Neubegründung einer Nachkriegsordnung. Diese Überlegungen standen zudem in Zusammenhang mit den Bestrebungen für eine neue Ära völkerrechtlicher Verständigung. So berieten die Alliierten während ihrer Kriegskonferenzen auch, die UNO als internationale Friedensorganisation aufzubauen. Die Pläne der künftigen Siegermächte konzentrierten sich auf die vier großen „D“: Denazifizierung, Demokratisierung, Dekartellisierung und Demilitarisierung. 

Bereits Ende 1943 einigten sich die drei Hauptalliierten in der Moskauer Erklärung auf die Strafverfolgung der obersten Vertreter des NS-Staates durch ein gemeinsames Militärtribunal. Daraus resultierte die Erarbeitung der Rechtsgrundlagen und der Prozessordnung in der Londoner Konferenz im Sommer 1945. Im sogenannten Londoner Statut wurden, neben der Verfolgung von Kriegsverbrechen, zwei neue Strafnormen des Völkerrechts etabliert: Verbrechen gegen den Frieden und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Im Weiteren wurden Amtspersonen als strafrechtlich verantwortlich definiert und damit Einzelpersonen (neben Staaten) als Subjekte des Völkerrechts zugelassen. Auch die Ausführung von Befehlen sollte nicht per se Straffreiheit sichern, konnte aber strafmildernd Berücksichtigung finden. 

Die Strafverfolgung weiterer Kriegsverbrecher sollte von den Militärgerichten der vier Besatzungsmächte in Deutschland durchgeführt werden. Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 schuf dazu eine einheitliche Rechtsgrundlage. Vor dem Hintergrund der beispiellosen Verbrechen der Nationalsozialisten und ihrer Verbündeten setzte sich damit die Auffassung durch, dass die strafrechtliche Norm des sogenannten Rückwirkungsgebotes – also die Verurteilung nach Strafmaßstäben die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht galten – nicht verletzt würde. 

Mit jedem der befreiten Konzentrationslager wuchs in den Augen der Alliierten die Legitimation zur Besatzung und tiefgreifenden Umgestaltung der deutschen Gesellschaft. Gleichzeitig pochten vor allem die Amerikaner auf die Rechtsstaatlichkeit der Verfahren, in denen auch Freisprüche mangels erwiesener Schuld möglich sein müssten. Dies geschah in bewusster Abgrenzung zur Praxis von Schauprozessen und der Rechtsbeugung durch die Nationalsozialisten. Die Alliierten beauftragten verschiedene Kommandos zur Sicherung von Beweisdokumenten. Die Anklage in Nürnberg stützte sich auf Tausende sichergestellte und aufgefundene Dokumente. Mit den Filmaufnahmen aus den befreiten Konzentrationslagern wurden das erste Mal Dokumentarfilme als Beweismittel eingesetzt. Uneins waren sich die Klagevertreter über die Verstrickung der Bevölkerung. So betonte der amerikanische Chefankläger Jackson den Unterschied zwischen Führungsriege und der Masse der deutschen Bevölkerung. Diese Lesart wurde nicht nur von amerikanischen und dort hin emigrierten Sozialwissenschaftlern abgelehnt, auch der französische Ankläger betonte ausdrücklich die Mitschuld des ganzen deutschen Volkes. 

 

Schlussstrich 

In einer Befragung 1946 beurteilten 78 Prozent der Deutschen die Prozesse von Nürnberg als fair. Vier Jahre später und im Bewusstsein von Sanktionen, die neben den Spitzenfunktionären auch die Masse der Bevölkerung trafen, antworten nur noch 38 Prozent zustimmend. Obwohl die Nürnberger Urteile sehr differenziert ausgefallen waren, galten sie alsbald als Beweis einer immer wieder behaupteten Kollektivschuld. Im Zusammenhang mit der Internierungspraxis der Alliierten und dem Befreiungsgesetz vom 5. März 1946 in der amerikanischen Zone, welches die Spruchkammerverfahren einführte, wurde die Entnazifizierung als undifferenzierte und rachsüchtige „Siegerjustiz“ diffamiert und zurückgewiesen. Parteien, Kirchen und Publizistik waren sich einig: Mit dem Aburteilen der Deutschen durch die fremden Besatzer müsse Schluss sein. 

Diesem „Ruhebedürfnis der Deutschen“ (Otto Bauer) kamen die zunehmenden Spannungen zwischen den Administrationen in Washington und Moskau und den Anklägern in Deutschland entgegen. Spätestens mit der Gründung der deutschen Nachfolgestaaten stand generell die Eingliederung in das jeweilige Machtsystem im Vordergrund. Die Entnazifizierungspolitik, besonders  der Westalliierten wurde übereilt abgebrochen, die Internierungslager in der Folge aufgelöst. Die Politik änderte sich in Richtig eines Rehabilitierungskurses. Im Verlauf der 1950er Jahre waren fast alle Verurteilten der 13. Nürnberger Prozesse wieder auf freiem Fuß. 

Als die Besatzungsmächte sich zurückzogen, war nur ein Teil derjenigen NS-Massenverbrechen strafrechtlich abgeurteilt worden, für die sie die Gerichtsbarkeit an sich gezogen hatten. Ab 1950 wurde das Kontrollratsgesetz Nr. 10 in der Bundesrepublik mit den enthaltenen neuen völkerrechtlichen Tatbeständen nicht mehr angewendet. In der DDR fand das Kontrollratsgesetz bis 1955 Anwendung, u.a. in den  sogenannten Waldheimprozessen 1950. Diese verletzten jedoch rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze. Über 3 400 Angeklagte wurden zum allergrößten Teil innerhalb von Minuten abgeurteilt. 

 

Die Dimension der Tat schützt die Täter

In der Bundesrepublik folgte man – politisch gewollt –  bei der Strafverfolgung von NS-Verbrechen wieder dem Prinzip des Rückwirkungsverbots (Art. 103 GG) und der Rechtskontinuität. Man urteilte über die NS-Verbrechen nun nach einschlägigen Tatbeständen des Strafrechts. Damit nahm man in Kauf, dass viele Täter nur wegen Beihilfe belangt und einige Vergehen gar nicht geahndet werden konnten (Peter Reichel).

Dabei hatten schon die ersten Verfahren der Alliierten grundsätzliche Dilemmata aufgezeigt: Hinter der Dimension der Taten verschwanden die Täter. Schwierig waren von Beginn an die Täterauswahl und die korrekte Zuordnung der Anklagepunkte – tausenden Tätern standen wenige Ermittler gegenüber. Die Zuordnung der Verbrechen – gerichtsverwertbar nach Person, Zeit und Ort – war aufgrund der Zeugenaussagen und deren Erlebnisse in den Lagern meist gar nicht möglich. Die Wahrnehmung des Holocausts als „arbeitsteiligen Massenmord“ war zudem verstellt – nicht nur durch die ungekannte Dimension und Grausamkeit und die Kollaborationen in den besetzten Ländern, sondern auch durch die Fixierung auf die „dominierende Figur Hitler“ (Annette Weinke). 

So wie man 1941 die ersten Meldungen über die Morde in Babi Jar anzweifelte – innerhalb von zwei Tagen wurden dort 30 000 jüdische Frauen, Kinder und Männer aus Kiew erschossen –, so schwer fiel es in den ersten Jahren nach Kriegsende, die Schilderungen der Überlebenden nicht als Übertreibungen abzuqualifizieren. Erst allmählich, nicht zuletzt durch die Prozesse und die daraus resultierende Berichterstattung, stieg das Bewusstsein für die Einzigartigkeit des Holocaust. Die Überlebenden fanden im Gericht einen Sprechraum, der ihnen außerhalb der Verfahren oft verwehrt blieb. Viele schwiegen über das, was sie erlitten hatten auch im familiären Kreis über Jahrzehnte hinweg. 

Nicht immer schwiegen dagegen die Täter. Im Klima der 1950er Jahre forderten aus dem Dienst entlassene SS-Täter zum Beispiel auf Wiedereinstellung und Entschädigung. Durch die öffentliche Berichterstattung kam es zu Anzeigen und ersten Prozessen vor deutschen Gerichten, wie dem Ulmer Einsatzgruppenprozess 1958. Von Schuldbewusstsein konnte keine Rede sein, dagegen wurde der Widerstand verunglimpft. 1952 stand Otto Ernst Rehmer vor Gericht, weil er in öffentlicher Rede über die Attentäter des 20. Juli 1944 als „Vaterlandsverräter“ hetzte. Der Generalstaatsanwalt Otto Bauer setzte in diesem Prozess seine Auffassung vom Widerstandsrecht im NS-Staat durch: „Ein Unrechtsstaat, der täglich Zehntausende Morde begeht, berechtigt jedermann zur Notwehr.“

Bauer wurde in den Folgejahren zu einer Schlüsselfigur bei der Verfolgung von NS-Verbrechen. Er setzte die drei Auschwitzprozesse von 1963 bis 1968 gegen große Widerstände durch. Hinweise auf den Aufenthaltsort Adolf Eichmanns übermittelte Bauer ganz bewusst an die Israelis und nicht an die deutschen Ermittler. Sein Misstrauen war berechtigt, der allergrößte Teil seiner Kollegen hatte bereits dem Justizapparat der Nazis angehört. Sein Auslieferungsgesuch für Eichmann wurde postwendend abgelehnt, der Prozess gegen den Koordinator der Judentransporte fand 1961 in Jerusalem statt. 

In der Berichterstattung zum Eichmannprozess lässt sich exemplarisch das Wechselspiel aus öffentlicher Meinung, wissenschaftlicher Betrachtung und Rechtsauslegung betrachten. Mit ihrer Artikelserie über den Prozess fixierte Hannah Arendt eine Täterinterpretation, die bis heute nachwirkt. So wie die Justiz die Kategorien für Schuld und Unrecht definierte, so prägten auch Begriffe und Bilder unterschiedliche Phasen der Vergangenheitsbetrachtung. Der Wandel von Täter- und Opferbildern zeigt auch die Grenzen geschichtswissenschaftlicher und rechtlicher Auseinandersetzungen, die mit den politischen und sozialen Bedürfnissen der Zeit korrespondieren. Veränderungen mussten immer wieder von Einzelnen erkämpft und durchgesetzt werden. 

Die DDR definierte mit ihrer Staatsführung, die im kommunistischen Widerstand gegen die Nazis aktiv gewesen war, sowie der Umwälzung der Besitzverhältnisse den Bruch mit dem NS-Staat. Eine Rehabilitierungswelle, wie im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik, hat es in der DDR nicht gegeben. In der Benennung und der Verfolgung der tausenden Mittäter und bei der Auseinandersetzung mit der breiten Unterstützung des NS-Regimes musste die DDR ebenso wie die Bundesrepublik an Grenzen stoßen. Die Täterfrage wurde durch die SED exterritorial in den Westen verschoben. Die Versäumnisse und personellen Kontinuitäten zwischen NS- und BRD-Eliten wurden propagandistisch aufbereitet und u.a. in den „Braunbüchern“ veröffentlicht. Heute lässt die eine wechselseitige Beeinflussung der beiden deutschen Staaten belegen. So führte auch die Sorge um die demokratische Reputation der Bundesrepublik zur Gründung der Zentralen Stelle zur Aufklärung von NS-Verbrechen in Ludwigsburg im Jahr 1958 (Annette Weinke). 

Die Gründung der Zentralstelle verhinderte jedoch nicht das „totale Versagen“ (Heiko Maas) der Justiz bei der Aufarbeitung. 1968 kam es neben den bereits bestehenden Hindernissen und bewussten Versäumnissen zu einer weiteren Generalamnestie – diesmal durch die Hintertür. Im Zuge einer komplexen Strafrechtsreform entwarf der Leiter der Strafrechtsabteilung Eduard Dreher das „Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz“. Dieses Gesetz eröffnete für einen großen Täterkreis die juristische Abstufung vom Mörder zum Mordgehilfen. Die dafür zulässige Höchststrafe betrug 15 Jahre. Damit waren mit einem Schlag solche Anklagen seit 1960 verjährt. Der geplante große Prozess gegen die Einsatzgruppen – deren Angehörige bereits 1941 bis zu einer Million Jüdinnen und Juden ermordet hatten – löste sich vor dem Hintergrund der Reform in Luft auf.

Erst seit 2011 setzte sich in der Zentralen Stelle in Ludwigsburg eine neue Rechtsauffassung durch. Die Justiz besteht seit dem Urteil gegen John Demjanjuk nicht mehr darauf, eine direkte Beteiligung an den Mordtaten in Vernichtungslagern nachzuweisen. Dies ist der Grund, warum erst 70 Jahre nach Kriegsende Anklage gegen einige der verbliebenen greisen Täter erhoben wird. 

 

Anke Lohmann ist Pressesprecherin der Partei DIE LINKE. Sachsen-Anhalt und Vorsitzende des Miteinander e.V. – Netzwerk für Demokratie und Weltoffenheit in Sachsen-Anhalt.

 

 


Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse, München 2006.
Annette Weinke: Die Verfolgung von NS-Tätern im geteilten Deutschland: Vergangenheitsbewältigungen 1949-1969, oder, Eine deutsch-deutsche Beziehungsgeschichte im Kalten Krieg, Paderborn 2002.
Peter Reichel: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland, München 2001. 
Susanne Jung: Die Rechtsprobleme der Nürnberger Prozesse, Tübingen 1992.
Ferdinand von Schirach: Der Fall Collini, München 2011.

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