Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes in Sachsen-Anhalt noch immer nicht eingehalten – Bündelung der Zuständigkeiten in einem Ministerium überfällig.

Dagmar Zoschke

Auf Grundlage der Antwort der Landesregierung auf eine Kleinen Anfrage zum Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erklärt die gesundheitspolitische Sprecherin der Fraktion Dagmar Zoschke: Nach den Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes gelten Hilfsfristen für das Eintreffen der Rettungsdienstwagen von 12 Minuten sowie für das Eintreffen der Notärztin bzw. des Notarztes von 20 Minuten. Diese Fristen müssen – so das Gesetz – in 95 Prozent der Fälle eingehalten werden. Im notärztlichen Bereich lagen wir mit 92,84 Prozent im Jahr 2015 schon dicht an der Erfüllung dieser Vorgaben. Allerdings lag das rechtzeitige Eintreffen der Rettungswagen – trotz einer ebenfalls vorliegenden Verbesserung zum Vergleichsjahr 2014 – leider nur bei 82,28 Prozent.

Auf Grundlage der Antwort der Landesregierung auf eine Kleinen Anfrage zum Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (s. hier) erklärt die gesundheitspolitische Sprecherin der Fraktion Dagmar Zoschke: Nach den Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes gelten Hilfsfristen für das Eintreffen der Rettungsdienstwagen von 12 Minuten sowie für das Eintreffen der Notärztin bzw. des Notarztes von 20 Minuten. Diese Fristen müssen – so das Gesetz – in 95 Prozent der Fälle eingehalten werden. Im notärztlichen Bereich lagen wir mit 92,84 Prozent im Jahr 2015 schon dicht an der Erfüllung dieser Vorgaben. Allerdings lag das rechtzeitige Eintreffen der Rettungswagen – trotz einer ebenfalls vorliegenden Verbesserung zum Vergleichsjahr 2014 – leider nur bei 82,28 Prozent. 

Auffallend sind bei beiden Hilfsfristen die regionalen Unterschiede. So trafen im Landkreis Wittenberg die Rettungswagen in nur 74,04 Prozent der Fälle fristgerecht ein und die Notärztin bzw. der Notarzt nur in 84,27 Prozent der Fälle.

Gerade bei Herzinfarkt oder Schlaganfall geht es um kurze Hilfsfristen, die über die Chancen auf Heilung oder – im schlechten Falle – schwere Schädigungen oder Tod entscheiden. Insofern ist der Verweis der Landesregierung, dass nicht immer gewöhnliche Bedingungen herrschen würden, schlicht fahrlässig. Denn schließlich wurden besondere Umstände schon mit der Vorgabe der 95 Prozent in der Gesetzgebung veranschlagt. Wünschenswert wären selbstverständlich 100 Prozent.

Reibungsverluste werden unter Fachleuten bei der Aufteilung der Kompetenzen in zwei Ministerien Inneres und Soziales gesehen. 

DIE LINKE unterstützt die Forderung nach der Bündelung der Kompetenzen des Rettungswesens in nur einem Ministerium und würde sich hier für das Sozialministerium aussprechen. Außerdem bedarf es der Festlegung der Qualifikation der Leitstellenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter.