Lösungsweg im Abwasserstreit eröffnen

Kerstin Eisenreich

Zur nach wie vor ungelösten Problematik um Abgaben für die Wasserver- und Abwasserentsorgung erklärt die Abgeordnete Kerstin Eisenreich: Das Kommunalabgabengesetz (KAG) sowie darin fehlende Fristen zur Beitragsfestsetzung und Verjährungwaren und sind Ausgangspunkt zahlreicher Rechtsstreitigkeiten. Die zuletzt ausgelöste öffentliche Empörung kam mit den Beitragsbescheiden auf, die die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung gemäß § 18 Abs. 2 des KAG noch vor dem letzten Jahreswechsel verschickten.

Zur nach wie vor ungelösten Problematik um Abgaben für die Wasserver- und Abwasserentsorgung erklärt die Abgeordnete Kerstin Eisenreich: Das Kommunalabgabengesetz (KAG) sowie darin fehlende Fristen zur Beitragsfestsetzung und Verjährungwaren und sind Ausgangspunkt zahlreicher Rechtsstreitigkeiten. Die zuletzt ausgelöste öffentliche Empörung kam mit den Beitragsbescheiden auf, die die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung gemäß § 18 Abs. 2 des KAG noch vor dem letzten Jahreswechsel verschickten.

Bereits im April 2013 hatte die Fraktion DIE LINKE mit einem Antrag im Landtag (Drs. 6/1999) eine Überprüfung und Änderung der gesetzlichen Vorschriften in Sachsen-Anhalt angemahnt. Im Dezember 2014 verabschiedete der Landtag mit den Stimmen der Koalition eine Reform des KAG. Verankerten wurde darin eine Verjährungsregelung von zehn Jahren, die durch eine Übergangsvorschrift bis zum 31.12.2015 außer Kraft gesetzt wurde. Damit wurde einem unbeschränkten Abkassieren auf der Grundlage kurzfristig erlassener Satzungen und ohne Rücksicht auf eine Verjährung der Weg geebnet. 

Zwei Urteile des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015 (1BvR 2961/14 und 1BvR 3051/14) legen nunmehr nahe, dass diese Rechtsetzung einer echten Rückwirkung entspricht, die verfassungswidrig ist. Das von der Fraktion DIE LINKE angestrengte Normenkontrollverfahren vor dem Landesverfassungsgericht (Aktenzeichen LVG 1/16) wird Rechtsklarheit schaffen, ob die in § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes verankerte Übergangsvorschrift verfassungskonform ist. 
Der von der Fraktion für die bevorstehende Landtagssitzung vorgelegte Gesetzentwurf zielt im Wesentlichen auf zwei Punkte:

  • Bis zu einer abschließenden Klärung und einer notwendigen Neugestaltung des Kommunalabgabengesetzes sollen mit einem Moratorium die Entscheidungen
    - über anhängige Widersprüche 
    - und über die sofortige Vollziehung von Beitragsbescheiden zum Ausgleich von Vorteilslagen, die unter die Übergangsvorschrift nach § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes fallen, ausgesetzt werden. 

Dies soll dazu beitragen, unnötige Verunsicherungen bei den Betroffenen zu vermeiden und die erforderliche Ruhe zu schaffen, um sachgerechte Entscheidungen voranzubringen.

  • Den Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung sollen zugleich jene Aufwendungen erstattet werden, die ihnen durch das Moratorium unmittelbar und nachweislich entstehen. Zur Finanzierung dieser Erstattungen sind Mittel aus der Steuerschwankungsreserve beginnend mit dem Haushaltsjahr 2017 bereitzustellen, die Erstattung ist durch Rechtsverordnung zu regeln.

Die Fraktion vertritt die Auffassung, dass so der Weg für eine rechtssichere Lösung im anhaltenden Streit um die Abwassergebühren geebnet werden kann.